Bauantrag Fl. Nr. 509, Gemarkung Weidenberg; Errichtung von mobilen  Unterkünften für die Unterbringung von schutzsuchenden Flüchtlingen und Asylbegehrenden  

Beschluss 1:


Gegen das Vorhaben werden aus baurechtlicher Sicht keine Einwendungen erhoben. Der beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan bzgl. der Art der baulichen Nutzung wird aufgrund der Sonderregelung des § 246 Abs. 12 i. V. m. Abs. 13 a BauGB zugestimmt.

Das gemeindliche Einvernehmen wird mit folgenden Auflagen erteilt:

1. Die mobile Bauweise sowie die zeitliche Befristung auf 3 Jahre sind in der Baugenehmigung festzusetzten.

2. Ein Anspruch auf Anschlussnutzung besteht explizit nicht. 3. Eine Rückbauverpflichtung ist als Auflage festzusetzten. 4. In Bezug auf die zu berücksichtigenden Belange der „Sicherheit der Wohn-  bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sowie der „Belange der Flüchtlinge und Asylbegehrenden“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB) wird weiterhin folgendes eingefordert:

-->  durch das Landratsamt, abgestimmt mit dem Betreiber, ein aussagekräftiges Sicherheits- und Schutzkonzept

-->  durch das Landratsamt ein aussagekräftiges Integrationskonzept

5. Durch das Vorhaben dürfen auch zukünftig keine Einschränkungen für gewerbliche und sonstige zulässige Nutzungen einschließlich deren Erweiterungen entstehen.

6. Die untergebrachten Personen müssen sich mit der Immissionsbelastung abfinden, die generell im Gewerbegebiet zulässig ist. Hier wird auf das dem Bebauungsplan beigefügte Lärmgutachten verwiesen. Ggf. (auch zukünftig)   notwendig werdende (passive) Immissionsschutzmaßnahmen für die Sicherstellung gesunder Unterbringungsverhältnisse liegen in der Zuständigkeit des Bauherrn/Betreibers.

7. Soweit Herstellungsbeiträge, Erschließungskosten und Anschlussgebühren anfallen, sind diese satzungsgemäß zu entrichten. 8. Eine Erschließung über das bisherige Maß hinaus ist dem Markt Weidenberg nicht möglich. Alle mit der Erschließung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers.

Damit von der Sonderregelung des § 246 Abs. 12 BauGB Gebrauch gemacht werden kann, ist nachzuweisen, dass dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. (§ 246 Abs. 13 a BauGB). Hier wird auf die bereits über 60 in Weidenberg untergebrachten Personen verwiesen. Der Markt Weidenberg fordert daher Gleichbehandlung aller betroffenen Gemeinden und Städte im Landkreis im Hinblick auf geplante Verteilung und Belegungen.

Für den Beschluss: Ja 3 : Nein 15

(Das gemeindliche Einvernehmen wird damit versagt.)

Beschluss 2:

Sollte das gemeindliche Einvernehmen durch das Landratsamt Bayreuth ersetzt werden, sind folgende Auflagen in die Baugenehmigung aufzunehmen:

1. Die mobile Bauweise sowie die zeitliche Befristung auf 3 Jahre sind festzu-  setzten. 2. Ein Anspruch auf Anschlussnutzung besteht explizit nicht. 3. Eine Rückbauverpflichtung ist festzusetzten. 4. In Bezug auf die zu berücksichtigenden Belange der „Sicherheit der Wohnbevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sowie der „Belange der Flüchtlinge und Asylbegehrenden“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB) wird weiterhin Folgendes eingefordert:

--> durch das Landratsamt, abgestimmt mit dem Betreiber, ein aussagekräftiges Sicherheits- und Schutzkonzept

--> durch das Landratsamt ein aussagekräftiges Integrationskonzept

5. Durch das Vorhaben dürfen auch zukünftig keine Einschränkungen für gewerbliche und sonstige zulässige Nutzungen einschließlich deren Erweiterungen entstehen.

6. Die untergebrachten Personen müssen sich mit der Immissionsbelastung ab finden, die generell im Gewerbegebiet zulässig ist. Hier wird auf das dem Bebauungsplan beigefügte Lärmgutachten verwiesen. Ggf. (auch zukünftig) notwendig werdende (passive) Immissionsschutzmaßnahmen für die Sicherstellung gesunder Unterbringungsverhältnisse liegen in der Zuständigkeit des Bauherrn/Betreibers.

7. Soweit Herstellungsbeiträge, Erschließungskosten und Anschlussgebühren anfallen, sind diese satzungsgemäß zu entrichten. 8. Eine Erschließung über das bisherige Maß hinaus ist dem Markt Weidenberg nicht möglich. Alle mit der Erschließung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers.

Damit von der Sonderregelung des § 246 Abs. 12 BauGB Gebrauch gemacht werden kann, ist nachzuweisen, dass dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. (§ 246 Abs. 13 a BauGB). Hier wird auf die bereits über 60 in Weidenberg untergebrachten Personen verwiesen. Der Markt Weidenberg fordert daher Gleichbehandlung aller betroffenen Gemeinden und Städte im Landkreis im Hinblick auf geplante Verteilung und Belegungen.

Für den Beschluss: Ja 18 : Nein 0




Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für die Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage (Fl. Nr. 1031 und 1032, Gemarkung Weidenberg); Projektvorstellung 

Beschluss:


Die Vorstellung wird zur Kenntnis genommen. Das Vorhaben ist dem Marktgemeinderat mit allen gemäß dem erstellten Leitfaden relevanten Unterlagen und Informationen erneut zur Entscheidung vorzulegen.


Bebauungsplan „Ferienhausgebiet In der Au“; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen; Billigungsbeschluss 

Beschluss:


Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan „Ferienhausgebiet In der Au“ vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat der Marktgemeinderat geprüft und mit dem aus der Abwägungsvorlage der Verwaltung ersichtlichen Ergebnis nach vorheriger Erörterung gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Die Abwägungsvorlage der Verwaltung wird hiermit gebilligt. Die in der bewilligten Abwägungsvorlage vorgetragenen Änderungen wurden in den Bebauungsplan eingearbeitet. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans vom 28.02.2023 wird gebilligt. Da diese Änderungen lediglich die Festsetzungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (passiver Schallschutz) betreffen ist gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB eine erneute öffentliche Auslegung, eingeschränkt auf die Änderungen, durchzuführen. Die Auslegungsfrist wird auf 3 Wochen festgesetzt.