Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (VES-WAS) vom 21. Juli 2026

Aufgrund von Art. 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weidenberg, nachfolgend Markt genannt, folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:

§ 1
Beitragserhebung
Der Markt erhebt einen Beitrag zur Deckung seines Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung seiner Wasserversorgungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:

Hochbehälter Mengersreuth, Fl.Nr. 379, Gem. Mengersreuth
- Umbaumaßnahme/Sanierung des Hochbehälters 200 m³ mit Außenanlagen (Bau-, Anlagen- und Steuerungstechnik) und Aufbereitungstechnik
u. a. Sanierung der Entsäuerungsanlage, Erneuerung aller Rohrinstallationen, Einbau einer UV-Desinfektionsanlage, Auskleidung der Wasserkammern mit PE-Platten, Neubau eines Absetzbeckens für die Filterrückspülwässer, Abdeckungen aus Edelstahl für die Wasserkammern und die Entsäuerungsanlage, Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage, Einbau einer Sicherheitstür aus Edelstahl
- Wasserleitungserneuerung/-sanierung im Bauwerk sowie im Gebäudeumgriff
u. a. Neuverlegung der Zu- und Ablaufleitungen, Erneuerung der Entwässerungsrohre bis zum Vorfluter
Erneuerung der Mess- und Steuerungstechnik zur Einbindung in das Prozessleitsystem der Wasserversorgung Weidenberg

Hochbehälter Lankendorf, Fl.Nr. 1146/8, Gem. Weidenberg
- Umbaumaßnahme/Sanierung des Hochbehälters 500 m³ mit Außenanlagen (Bau-, Anlagen- und Steuerungstechnik)
u. a. Bauwerksumbau mit Wasserkammersanierung innen und außen, Erneuerung der GG-Installation durch Edelstahl, Metallbau-, Isolierarbeiten
- Wasserleitungserneuerung/-sanierung im Bauwerk sowie im Gebäudeumgriff (ca. 20 m Trinkwasserleitungen PE 100 RC, da 250 x 22,7 mm bzw. da 180 x 16,4 mm jeweils, SDR 11 liefern und verlegen)
- Sanierung Elektroinstallation mit Einbau der E-Technik, Einbau und Anbindung von 3 neuen MID Wasserzählern

§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann der Markt schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Sind mehrere Eigentümer eines Grundstückes oder Erbbauberechtigte vorhanden, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
    
- bei bebauten Grundstücken auf das 4,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m²,

-bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m²

begrenzt.

(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. 2Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. 3Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschoßfläche ein Viertel der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

§ 6
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt

    (a)    pro m² Grundstücksfläche    0,12 Euro

    (b)    pro m² Geschossfläche    0,77 Euro.

§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 9
Pflichten der Beitragsschuldner
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 10
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01. September 2026 in Kraft.

Weidenberg, den 21. Juli 2026
Matthias Böhner
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg