Bauantrag Fl. Nr. 113/2, Gemarkung Neunkirchen am Main; Neubau Regenüberlaufbecken
Beschluss:
Gegen das Vorhaben werden vom Standpunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Einwände erhoben. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.