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Aufhebung des Bebauungsplans „Bebauungsplan Nr. 1 Ortsteil Untersteinach sowie der 1. und 2. Änderung; Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses und der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 14.07.2025 die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans „Bebauungsplan Nr. 1 Ortsteil Untersteinach" sowie der 1. und 2. Änderung beschlossen und den Entwurf der Aufhebungssatzung mit Begründung in der Fassung vom 09.07.2025 gebilligt.

Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bebauungsplan Nr. 1 Ortsteil Untersteinach“ sowie dessen 1. und 2. Änderung.


Geltungsbereich (nicht maßstabsgetreu)

Die Aufhebung des Bebauungsplans erfolgt nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung) und damit analog des vereinfachten Verfahrens entsprechend § 13 BauGB. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 a Abs. 1 und § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Der gebilligte und zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmten Entwurf der Aufhebungssatzung sowie deren Begründung, jeweils in der Fassung vom 09.07.2025, sind im Zeitraum

vom 04. August 2025 bis einschließlich 05. September 2025

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen sind auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich.

Des Weiteren sind die Planunterlagen, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, 1. OG Zimmer 19), während der allgemeinen Dienststunden, 
Montag - Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch von 13:30 – 16:00 Uhr
öffentlich einzusehen. Zusätzlich ist eine Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de). Bei Bedarf können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bebauungsplanänderung sowie die Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB).

Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:
Informationen zu den Umweltauswirkungen sind in der Begründung unter Nr. 4 enthalten. Umweltrelevante Stellungnahmen wurden bisher nicht vorgebracht.

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Weidenberg, den 16. Juli 2025
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Weitere Unterlagen:

Bebauungsplan „Bebauungsplan Nr. 1 Ortsteil Untersteinach" - Planzeichnung

Bebauungsplan „Bebauungsplan Nr. 1 Ortsteil Untersteinach" - Festsetzungen

Bebauungsplan „Bebauungsplan Nr. 1 Ortsteil Untersteinach" - Begründung

1. Änderung des Bebauungsplans

2. Änderung des Bebauungsplans mit Begründung

 


 

Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Görschnitz“ im Bereich der Fl. Nrn. 17, 142/1 und 142, alle Gemarkung Görschnitz

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat mit Beschluss vom 14.07.2025 die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Görschnitz“ im Bereich der Fl. Nrn. 17, 142/1 und 142, alle Gemarkung Görschnitz als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.



Geltungsbereich (nicht maßstabsgetreu)

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung und Umweltbericht, bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, 
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weidenberg, den 16. Juli 2025
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Aufstellung des Bebauungsplans „In der Au“ im Bereich der Fl. Nrn. 451, 453, sowie 453/3, alle Gemarkung Weidenberg im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB);

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in der Sitzung vom 14.07.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „In der Au“ im Bereich der Fl. Nrn. 451, 453, sowie 453/3, alle Gemarkung Weidenberg im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nrn. 451, 453, sowie 453/3, alle Gemarkung Weidenberg.


Geltungsbereich nicht maßstabsgetreu

Das Gebiet soll zur Ansiedlung von Wohngebäuden und nicht-störenden Gewerbebetrieben dienen. Die Fl. Nr. 451 soll als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO und die Fl. Nr. 453 als allgemeines Wohngebiet entwickelt werden. Für das Grundstück Fl. Nr. 453 ist eine neue öffentliche Erschließungsstraße vorzusehen. Das Grundstück Fl. Nr. 453/3 (bestehende Trafostation) wird als Versorgungsfläche aufgenommen.

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans kann
in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden (Montag – Freitag 08:00 – 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 - 16:00 Uhr, sowie nach Terminvereinbarung) eingesehen werden.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung) und damit analog des vereinfachten Verfahrens entsprechend § 13 BauGB. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 a Abs. 1 und § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Hinweis Veränderungssperre:
Für den Geltungsbereich wurde durch den Marktgemeinderat Weidenberg eine Veränderungssperre erlassen. Auf die Bekanntmachung der Veränderungssperre wird verwiesen.

Weidenberg, 17. Juli 2025
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Erlass einer Veränderungssperre gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 14.07.2025 für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Au“ im Bereich der Fl. Nrn. 451, 453, sowie 453/3, alle Gemarkung Weidenberg; Amtliche Bekanntmachung

Der Markt Weidenberg erlässt auf Grund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änd. weiterer Gesetze vom 8.8.2020 (BGBI I S. 1728) i. V. m. Art.23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), BayRS 2020 – 1 – 1 -l, i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI.796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 ‚(GVBI. S. 84) folgende

Satzung über eine Veränderungssperre

§ 1 Zu sichernde Planung

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14.07.2025 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet, den Bebauungsplan „In der Au“ im Bereich der Fl. Nrn. 451, 453, sowie 453/3, alle Gemarkung Weidenberg, aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Grundstücke mit den Fl. Nrn. 451, 453, sowie 453/3, alle Gemarkung Weidenberg, welche sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „In der Au“ befinden. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage der Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist.

§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
    a) Vorhaben, die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
    b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;
     
  2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt mit der ortüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Weidenberg, den 16.07.2025 
gez. Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg


[Ende der Satzung]

Der Markt Weidenberg hält ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Satzung über die Veränderungssperre während der Geltungsdauer in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden (Montag – Freitag 08:00 – 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 - 16:00 Uhr, sowie nach Terminvereinbarung) zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für Entschädigungsgespräche, die Geltendmachung und das Erlöschen solcher Ansprüche gemäß § 18 BauGB wird hingewiesen.

Weidenberg, 21.07.2025
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Erstellung eines Kommunalen Energiemanagement nach KommKlimaFöR

Der Markt Weidenberg hat die Energieagentur Nordbayern mit der Erstellung eines Kommunalen Energiemanagements nach KommKlimaFöR beauftragt.

Dies umfasst folgende Leistungsfelder:

  1. Bestandsaufnahme und Aufbau eines Monitorings der Verbräuche
  2. Begehungen der Liegenschaften, Betriebsoptimierung der Anlagentechnik
  3. Investive Maßnahmen
  4. Jährlicher Energiebericht
  5. Schulung des Personals zu Einsparpotenzialen

für diese öffentlichen Gebäude:

  • Rathaus (Rathausplatz 1)
  • Altes Rathaus/Finanzverwaltung (Gurtstein 5)
  • Gemeindezentrum/Kita Neunkirchen (Wacholderich 1)
  • Feuerwehrhaus Weidenberg (Warmensteinacher Straße 75)
  • Grund- und Mittelschule Weidenberg (Schulstraße 2)
  • Turn- und Schwimmhalle Weidenberg (Schulstraße 4)
  • Dreifachturnhalle Weidenberg (Schulstraße 5)

Projektzeitraum: 01.10.2023 bis 30.09.2026

Die Erstellung des Kommunalen Energiemanagement für gefördert durch:

Gefördert durch:

Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Weidenberg im Bereich der Flur-Nr. 211 sowie Teilflächen der Flur-Nrn. 235, 208, 203 und 202 der Gemarkung Lankendorf

Gemäß Schreiben des Landratsamts Bayreuth vom 24.01.2025 gilt aufgrund des Ablaufs der Frist gemäß § 6 Abs. 4 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Flur-Nr. 211 sowie Teilflächen der Flur-Nrn. 235, 208, 203 und 202 der Gemarkung Lankendorf als genehmigt.
Dies wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird  die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg,  Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.


Lageplan der Flächennutzungsplanänderung (nicht maßstabsgetreu)

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des
§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften und 
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Weidenberg, 18. Februar 2025
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Entwicklung eines Gewerbegebiets im Bereich Lehen Zusammenfassung aus den Bürgerversammlungen

Bei den Bürgerversammlungen im Herbst 2024 erfolgte die Vorstellung des aktuellen Sachstands zum geplanten Gewerbegebiet in Lehen. Dieser Bericht gibt hierüber eine kurze Zusammenfassung.

Die Vorstellung erfolgte durch die Projektentwickler-Firma GB & CIE aus Fürth, durch die eine spätere Umsetzung erfolgen soll.

Geplant ist die Erschließung eines Areals mit ca. 13,55 ha als Gewerbegebiet, welches sich in einen Handwerkerpark im Süden und einen Gewerbepark im Norden aufteilt.

Im Gewerbepark (1) soll die Ansiedlung von regionalen und überregionalen Interessenten im Bereich Produktion (ohne belastende Emissionen), Logistik und Büro erfolgen. Ausgeschlossen werden Speditions- und Fuhrbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten. Der Bau erfolgt nur für vorgemerkte Mieter, es wird kein Spekulationsobjekt entstehen.

Der Handwerkerpark (2) bietet Flächen für kleine und mittelständische Gewerbebetriebe.

Auf die zulässigen Nutzungen gemäß der Baunutzungsverordnung wird verwiesen: „Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ (§ 8 BauNVO)

Geländegestaltung
Die geplante Bebauung wird in das Gelände integriert und in Richtung Osten zur Ortschaft Lehen ein Wall aufgeschüttet, sodass die Gebäude des Gewerbeparks von dort aus kaum einsehbar sind.

Sämtliches Erdmaterial auf dem Gelände soll wieder eingebaut werden, sodass kein Abtransport notwendig wird.

Verkehrliche Erschließung
Für das Gebiet erfolgt in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt eine ca. 350 m vom Ort Lehen abgewandte neu zu schaffende Zufahrt auf die B22. Die genaue Ausgestaltung wird noch abgestimmt. Die Position der Zufahrt ist in der Planung mit einem orangen Kreis eingezeichnet. Dort wird jedoch kein Kreisverkehr entstehen. Die Verkehrsflächen innerhalb des Gebiets werden von der Wohnbebauung abgewandt situiert.

Bodenversiegelung, Naturschutz und Oberflächenwasser
Um den Eingriff in Natur und Landschaft zu reduzieren, sind umfangreiche Maßnahmen geplant. 30% der Entwicklungsfläche wird als Grün- und Feuchtflächen erhalten. Weitere naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen werden im naturnahen Raum geschaffen werden. Dachbegrünungen und Eingrünungsmaßnahmen werden vorgesehen. Das Oberflächenwasser auf dem Grundstück wird gefiltert in Regenrückhaltebecken gesammelt und kontrolliert in die Ölschnitz abgeleitet. Dies wird in Abstimmung mit den zuständigen Stellen so konzipiert, dass auch im Starkregenfall keine Mehrbelastung für die Ölschnitz im Vergleich zum Ist-Zustand entsteht.

Emissionen
Zum Schallschutz sollen neben der ortsabgewandten Anordnung der Verkehrsflächen ein Wall zur Ortschaft Lehen sowie eine Schallschutzwall/-wand in Richtung Norden (Stockau) sichergestellt werden.

Die potentiellen Emissionen werden im Bebauungsplanverfahren begutachtet und mit entsprechenden Maximalwerten festgesetzt. Die Grenzwerte für gesunde Wohnverhältnisse in Lehen und den umliegenden Ortschaften werden dabei beachtet.

Gebäudestruktur und Energie
Es sollen energieeffiziente und nachhaltig moderne Gebäude entstehen. Über Photovoltaikanlagen auf Dach- und an Wandflächen kann eine Leistung von jährlich geschätzt 11,5 MW erzeugt werden. Dies entspricht dem Energiebedarf von ca. 3.150 Haushalten. Die Beheizung soll vorrangig mit Wärmepumpen auf Geothermie-Basis erfolgen.

Wirtschaftlicher Mehrwert der Kommune

  • Schaffung von mindestens 300 Arbeitsplätzen vor Ort 
  • Erhöhtes jährliches Gewerbesteueraufkommen in der Kommune
  • Einnahmen der Kommune durch die Beteiligung an Einkommens- und Lohnsteuer
  • Herstellungsbeiträge für Abwasser und Wasser

Verfahrensstand
Der Marktgemeinderat Weidenberg hat am 08.04.2024 in öffentlicher Sitzung für die Aufstellung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 3“ sowie die gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplans den Aufstellungsbeschluss gefasst.
Dies stellt lediglich die Einleitung des umfangreichen Bauleitplanverfahrens mit mindestens zweifacher Beteiligung der Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange dar. Erst nach Durchführung dieses Verfahrens und Abwägung aller relevanten Belange ist die Schaffung von verbindlichem Baurecht und die anschließende Umsetzung möglich.

Unterlagen
Bebauungskonzept Gewerbegebiet

Visualisierungen

Berechnung der geplanten PV-Anlage

Angedachte Festsetzungen im Bauleitplanverfahren

Gestaltungs- und Ausführungsbeispiele
 

Erstellung einer Machbarkeitsstudie für die Kläranlage Weidenberg

Der Markt Weidenberg erhält eine Zuwendung aus den Mitteln der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie der Kläranlage Weidenberg durch das Ingenieurbüro ATM mit dem Förderkennzeichen 67K24241 im Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.03.2025

 

Link zum Vorhabensträger

www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie

 

Hinweistext auf Nationale Klimaschutzinitiative

„Nationale Klimaschutzinitiative
Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen."

 

Baugebiet „Wohngebiet Ahornstraße“ – Wohnraum für 25 Familien

Flächen für die Verwirklichung von 13 Bauwünschen von Einfamilien- und Doppelhäusern bietet das Neubaugebiet „Wohngebiet Ahornstraße“ in Weidenberg ebenso wie Mietwohnraum in Form von 12 bereits bewohnten Reihenhäusern.

In kurzer Distanz zum Ortskern wurde nun die Erschließung des 1,5 ha großen Areals fertiggestellt. Für das durch das Architektur- und Ingenieurbüro Schultes aus Grafenwöhr geplante und durch die Firma Markgraf ausgeführte Baugebiet konnte am 09.04.2024 die formelle Bauabnahme und somit die Freigabe für die privaten Häuslebauer erfolgen.
Neben der Erschließung mit Wasser, Abwasser im Trennsystem und der Straße entstanden auch ein Regenrückhaltebecken sowie eine Streuobstwiese direkt neben dem Wohngebiet.


Die Vermarktung der im Eigentum des Marktes Weidenberg befindlichen Parzellen läuft und 8 der 13 Grundstücke sind bereits verbindlich vergeben. Mit den ersten genehmigten Vorhaben wird zeitnah begonnen.
Der Kaufpreis beträgt 197,00 €/m² und beinhaltet alle relevanten Kosten wie Vermessung, Herstellungsbeiträge, Erschließungskosten, usw. Abgesehen von den Grunderwerbsnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer) kommen keine weiteren Kosten auf die Erwerber zu.
Die Grundstücke haben dabei eine Größe zwischen 520 m² und 743 m².

Informationen zur Bewerbung für die noch verfügbaren Parzellen können hier eingesehen werden.

Im November 2023 wurden bereits 12 Reihenhäuser, gegliedert in drei Teile a vier Einheiten, durch eine privaten Bauherrengemeinschaft fertiggestellt. Die Häuser sind vollständig vermietet und bieten somit Wohnraum für 12 Familien.


 

Aufhebung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974,

Aufhebung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974, sowie der 1. Änderung vom 30.06.2000 und der 2. Änderung vom 30.04.2000 des Marktes Weidenberg; Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB; 

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 die Aufhebung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974, sowie der 1. Änderung vom 30.06.2000 und der 2. Änderung vom 30.04.2000 beschlossen.

Geltungsbereich (Lageplan)
Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung betrifft die Geltungsbereiche des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974, sowie der 1. Änderung vom 30.06.2000 und der 2. Änderung vom 30.04.2000.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ (links) und der 1. Änderung  (rechts) (nicht maßstabsgetreu)

Geltungsbereich der 2. Änderung (nicht maßstabsgetreu)

Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 19, Anschrift: Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 – 16:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung) bzw. auf der Internetseite des Marktes Weidenberg (www.markt-weidenberg.de)  unter der Rubrik „Leben & Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingesehen werden.

Verfahrensart
Die Aufhebung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Das Gebiet soll neu strukturiert und um neue Gewerbeflächen erweitert werden, weshalb das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 3“ gestartet wurde. Daher erfolgt parallel die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans inkl. der erfolgten Änderungen.

Weidenberg, den 15. April 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Aufstellung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 3“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans

 im Bereich der Fl. Nrn. 33, 34, 193, 194, 198, 199, 200 ,201, 201/2, 202, 202/1, 202/2, 202/3, 203, 203/3, alle Gemarkung Lehen; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB);

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den Bebauungsplan „Lehen Nr. 3“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern.

Geltungsbereich (Lageplan)
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 33, 34, 193, 194, 198, 199, 200 ,201, 201/2, 202, 202/1, 202/2, 202/3, 203, 203/3, alle Gemarkung Lehen. Der Lageplan vom 03.04.2024 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans sind Bestandteile des Beschlusses.

(Geltungsbereich - nicht maßstabsgetreu)

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 19, Anschrift: Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 – 16:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung) bzw. auf der Internetseite des Marktes Weidenberg (www.markt-weidenberg.de) unter der Rubrik „Leben & Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingesehen werden.

Verfahrensart
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB, die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gem. 
§ 8 Abs. 3 BauGB.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Durch die Bauleitplanungen sollen neue Gewerbeflächen im Bereich der Ortschaft Lehen geschaffen, sowie die bestehende Bebauung im Rahmen der Neustrukturierung des Gebiets mit überplant werden. Dadurch soll auch eine Abstimmung der bestehenden und neuen Flächen erfolgen. Der Flächennutzungsplan soll entsprechend den Nutzungen des Bebauungsplans angepasst werden.

Weidenberg, 15. April 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nr. 234, Gemarkung Neunkirchen am Main;

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitige Benachrichtigung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 11.03.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl. Nr. 234, Gemarkung Neunkirchen am Main.

Das Planungsgebiet liegt südwestlich der Bundesstraße 22 im Bereich zwischen Lehen und Neunkirchen am Main.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erfolgt im Regelverfahren. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Information der Träger öffentlicher Belange soll derzeit geprüft werden, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen.

Die Entwürfe des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie der Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht liegen in der Zeit vom

03.04.2024 bis einschließlich 03.05.2024

in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum ebenfalls im Internet über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html veröffentlicht.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de),  bei Bedarf  können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Weidenberg, 15. März 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Aufstellung des Bebauungsplans „Freiflächenphotovoltaikanlage am Höhenweg“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nrn. 211, 208 (TF) und 203 (TF), alle Gemarkung Lankendorf

Aufstellung des Bebauungsplans „Freiflächenphotovoltaikanlage am Höhenweg“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nrn. 211, 208 (TF) und 203 (TF), alle Gemarkung Lankendorf;

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitige Benachrichtigung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 11.11.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage am Höhenweg“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 211, 208 (TF) und 203 (TF), alle Gemarkung Lankendorf.

Um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu lenken und zu leiten, beschloss der Marktgemeinderat Weidenberg, die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaikanlage am Höhenweg“.

Das Planungsgebiet liegt nördlich von Ützdorf und wird im Norden und Westen begrenzt von Waldflächen, im Osten vom Wirtschaftsweg Flur-Nummer 235 der Gemarkung Lankendorf und im Süden von landwirtschaftlichen Flächen.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Information der Träger öffentlicher Belange soll derzeit geprüft werden, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen.

Die Entwürfe des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie der Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung liegen in der Zeit vom

28.12.2023 bis einschließlich 02.02.2024

in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum ebenfalls im Internet unter der Adresse www.markt-weidenberg.de  unter der Rubrik „Leben und Wohnen“  „Planen und Bauen“ à „Aktuelle Informationen“   einzusehen.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.

Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de),  bei Bedarf  können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Weidenberg, 14.12.2023

 

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg