sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 WHG für die Erstellung eines Hochwasserrückhaltebeckens Bauernhöfen Zugleich: Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 ff. UVPG
1. Vorhaben
Mit dem Ziel, die Stadt Bayreuth vor einem 100-jährlichen Hochwasserereignis unter Berücksichtigung des erwarteten Klimawandels durch den Bau von Hochwasserrückhaltebecken zu schützen, wurde ein Hochwasserschutzkonzept entwickelt und die benötigten Flächen im Rahmen des Raumordnungsverfahren Hochwasserschutz Bayreuth gesichert.
Das erste der vorgesehenen Hochwasserrückhaltebecken, das als „Einschöpfung Bayreuth“ bezeichnet wird, besitzt ein Rückhaltevolumen von ca. 740.000 m³ und wurde im Jahr 2012 fertig gestellt.
Im nächsten Schritt ist nun die Realisierung des Hochwasserrückhaltebeckens Bauernhöfen vorgesehen. Dieses soll ein Volumen von 950.000 m³ zurückhalten. Es befindet sich östlich des Ortsteils Aichig und endet an der Bruckmühle in der Gemeinde Weidenberg. Nördlich des geplanten Trockenbeckens verläuft die Bahnlinie Weiden – Neuenmarkt Wirsberg.
Mit Schreiben vom 08.01.2026 hat der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Hof, eine Erlaubnis und Genehmigung zum Bau und Betrieb des Hochwas-serrückhaltebeckens Bauernhöfen beantragt.
Als Teil der Antragsunterlagen wurde ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 UVPG vorgelegt.
Das Vorhaben stellt einen Gewässerausbau dar und bedarf nach §§ 68 Abs. 1, 70
Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 72 ff. BayVwVfG der wasserrechtlichen Planfeststellung.
Bei dem auszubauenden Gewässer handelt es sich um den Roten Main, im Projektgebiet ein Gewässer II. Ordnung.
Derartige Ausbaumaßnahmen fallen unter Ziff. 13.6.2 und 13.13 der Anlage 1 UVPG. Für das Vorhaben ist grundsätzlich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach den Maßgaben des UVPG durchzuführen.
Das Vorhaben wird auf Antrag des Vorhabensträgers einer Umweltverträglichkeitsprü-fung nach § 15 ff. UVPG unterzogen, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3 UVPG.
Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Für das Vorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) durchgeführt.
Das Vorhaben wird hiermit gem. Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG bekannt gemacht. Die Bekanntmachung dient gleichzeitig auch der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 UVPG und der Unterrichtung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 19 Abs. 1 UVPG.
2. Auslegung
Die Planunterlagen mit Antragsdatum vom 08.01.2026 liegen in der Zeit vom 02.03.2026 bis zum 02.04.2026
a. bei der Stadt Bayreuth, Amt für Umwelt- und Klimaschutz, Wilhelm-Pitz-Straße 1, Gebäudeteil A, 1. Stock, Zimmer 1.06 – vorherige Terminvereinbarung notwendig (Tel. 09 21 25 14 03) –
b. bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer 16 (1. Stock) während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich Mittwoch von 13:30 bis 16:00 Uhr. Nach telefonischer Vereinbarung ist ein Termin auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten möglich.) zur Einsichtnahme aus.
Hinweis nach Art. 27a BayVwVfG:
Zusätzlich sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die Planunterlagen sowie der UVP-Bericht auf der Homepage der Stadt Bayreuth (www.bayreuth.de) verfügbar (Startseite => Rathaus, Bürgerservice => Planen, Bauen => Planfeststellungsverfahren) und können dort unter dem Kurz Link www.bayreuth.de/rathaus-buergerservice/planen-bauen/planfeststellungsverfahren/hochwasserrueckhaltebecken-bauernhoefen eingesehen werden.
Diese Bekanntmachung sowie die Planunterlagen sind außerdem über das zentrale UVP-Portal der Länder (https://www.uvp-verbund.de) zugänglich (§ 20 Abs. 2 UVPG).
Maßgeblich sind die ortübliche Bekanntmachung und der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen in Papierform.
3. Anhörungsverfahren, Einwendungsvorschriften
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (= bis zum 16.04.2026) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bayreuth – Amt für Umwelt- und Klimaschutz – oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Einwendungen gegen den Plan erhaben.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwaige Einwendungen oder Stellung-nahmen von Vereinigungen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (= bis zum 16.04.202) schriftlich oder Niederschrift bei der Stadt Bayreuth – Amt für Umwelt- und Klimaschutz – oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vorzubringen sind.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen oder Stellungnahmen von Ver-einigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG ausgeschlossen, die nicht auf beson-deren privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen sowie durch Abgabe von Stellungsnahmen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehen Aufwendungen werden nicht erstattet.
4. Erörterungstermin
Ort und Zeitpunkt des nach § 69 Satz 2 i. V. m. § 73 Abs. 6 BayVwVfG erforderlichen Erörterungstermins werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin schriftlich benachrichtigt.
Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann beim Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Verspätete Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass unter gewissen Voraussetzungen von der Durchführung eines Erörterungstermins abgesehen werden kann (§ 70 Abs. 1 WHG, Art. 69 BayWG, Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG, Art. 67 Abs. 2, Art. 78a BayVwVfG).
5. Entscheidung über die Einwendungen
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Weidenberg, 18. Februar 2026
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister