Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes i. V. m. Art. 22 und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weidenberg folgende Hebesatzsatzung:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Der Markt Weidenberg erhebt

a) von dem in seinem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie

folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)  380 v.H.

b) für Grundstücke (B)  380 v.H.

2. Gewerbesteuer   380 v.H.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister