Ansicht Rathaus

Anmeldung Kindertageseinrichtungen Weidenberg

Anmeldungen zum Besuch der Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg ab dem Kindergartenjahr 2026/2027 sind online über das Bürgerserviceportal der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg möglich. Bitte melden Sie sich im Portal an und senden Sie uns Ihre Bedarfsanmeldung online zu. Ihre Bedarfsanmeldung bitten wir bis spätestens 28. Februar 2026 bei uns einzureichen.

Auch wenn die Aufnahme erst im laufenden Kindergartenjahr 2026/2027 gewünscht ist, melden Sie sich bitte bis spätestens 28. Februar 2026 über das Bürgerserviceportal an.

Änderungen der Buchungszeiten sind bitte mit den in den Einrichtungen ausliegenden Buchungs- und Beitragsvereinbarungen rechtzeitig zu beantragen. Vordrucke finden Sie auch im Internet.

Informationen über die Kindertageseinrichtungen erhalten Sie auf den Internetseiten des Marktes Weidenberg.

Gern können Sie auch im Rahmen eines persönlichen Termins die Einrichtungen näher kennen lernen. Setzen Sie sich bitte mit der jeweiligen Einrichtung in Verbindung.


Bei Problemen sind wir Ihnen gern behilflich. 
Ansprechpartner:
Frau Mayer (0 92 78) 9 77-48
Frau Schober (0 92 78) 9 77-82
Frau Trautner (0 92 78) 9 77-23
 

Nutzungsordnung Spiel- und Bolzplätze Markt Weidenberg

Der Markt Weidenberg stellt Spiel- und Bolzplätze als öffentliche Einrichtungen zur Verfügung. Sie sind aufgrund der Gestaltung erkennbar dem Spielen und der Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen gewidmet. 
Die Spiel- und Bolzplätze dienen der Entfaltung der Kinder und Jugendlichen, der Befriedigung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens.

Bei extremen Witterungsbedingungen durch Schnee, Glatteis sowie für die Dauer von Reinigungs- und Reparaturarbeiten können die Plätze geschlossen werden.

Öffnungszeiten:
Die Spiel- und Bolzplätze sind von 8.00 bis Sonnenuntergang zur Benutzung freigegeben. Außerhalb der Öffnungszeiten ist jegliche Nutzung untersagt. In Einzelfällen können Ausnahmen durch den Markt Weidenberg zugelassen werden. Diese sind schriftlich unter Angabe des Grundes zu beantragen. Die Plätze können ganz oder teilweise während bestimmten Zeiten u. a. bei extremen Witterungsbedingungen für die allgemeine Benutzung gesperrt werden.

Benutzungsregeln:
Jeder, der sich auf den Plätzen aufhält, muss sich so verhalten, das andere, insbesondere die Nachbarschaft, nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

Beschädigungen, Verunreinigungen, Zweckentfremdung und unbefugtes Betreten sind verboten.

Des Weiteren ist untersagt:

  • Sitzbänke von den Aufstellplätzen zu entfernen;
  • Hunde oder sonstige Tiere im Platzbereich frei laufen zu lassen; Hunde sind an der Kurzleine zu führen;
  • Pflanzen oder Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beschädigen;
  • gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände, die Verletzungen verursachen können, mitzubringen und zu verwenden;
  • Grillen, Feuer anzuzünden sowie Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen;
  • in störender Lautstärke Musikgeräte spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm zu verursachen;
  • ohne vorherige Genehmigung des Marktes Weidenberg Waren oder Leistungen aller Art feilzuhalten bzw. anzubieten und für die Lieferung von Waren sowie für Leistungen aller Art zu werben;
  • Materialien aller Art zu lagern;
  • sich im Spielplatzbereich im betrunkenen oder sonst Anstoß erregenden Zustand aufzuhalten;
  • alkoholische Getränke aller Art zu sich zu nehmen bzw. mitzubringen;
  • zu rauchen;
  • Fahrrad oder Mofa zu fahren
  • zu zelten, Wohnwagen aufzustellen und zu nächtigen

Die Plätze sind von den Benutzern ordentlich und sauber zu halten.

Erziehungsberechtigte und andere Aufsichtspersonen müssen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche, die ihrer Aufsicht unterliegen, nicht gegen Bestimmungen dieser Nutzungsordnung verstoßen.

Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise im Bereich der Plätze einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, oder wer die Aufsicht über eine andere Person, die einen solchen Zustand herbeigeführt hat, innehat, muss diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten beseitigen.

Die Benutzung der Spiel- und Bolzplätze erfolgt auf eigene Gefahr.

Bestandteil der Nutzungsordnung ist beil. Beschilderungsplan sowie Anlage 1: 
Liste der Spiel- und Bolzplätze

Die Nutzungsordnung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nutzungsordnung vom 15.09.2021 außer Kraft.

Weidenberg, 30. September 2025
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister

 

Anlage 1:
Liste der Spiel- und Bolzplätze:
Skaterbahn, In der Au
Bolzplatz, Schulstraße
Bolz- und Basketballplatz Königsheidering
Spielplatz Königsheidering
Spiel- und Bolzplatz Heßlach
Spiel- und Bolzplatz Görschnitz
Spielplatz Untersteinach OM
Spiel- und Bolzplatz Untersteinach Ortsausgang
Spiel- und Bolzplatz Görau
Spiel- und Bolzplatz Döhlau
Bolzplatz Lankendorf
Spielplatz Lessau
Spiel- und Bolzplatz Glotzdorf
Spiel- und Bolzplatz Neunkirchen a. Main
Spiel- und Bolzplatz Fischbach
Spielplatz Brunnenwiese
Spiel- und Bolzplatz Waizenreuth
Spiel- und Bolzplatz Sophienthal
Spielplatz Mengersreuth
Spielanlage Ützdorf
 

2. Änderung/Erweiterung des Bebauungsplans „Industriegelände Nordost-Kräglitz“

Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 08.12.2025 die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB abgewogen und den Entwurf der 2. Änderung/Erweiterung des Bebauungsplans „Industriegelände Nordost-Kräglitz“ in der Fassung vom 08.12.2025 gebilligt.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Fl. Nrn. 560, 560/1, 567, 567/3, 572/1, 572/2, 572/3, 572/4, 572/5, 572/6, 572/7, 572/8, 572/9, 572/10, 572/11, 572/12, 572/13, 572/14 und 572/15, alle Gemarkung Weidenberg, sowie Teilflächen aus den Flurstücken Nrn. 567/2, 568, 569, 569/1, 574, 575/2, 575/3 und 575/4, alle Gemarkung Weidenberg.

Die Lage und Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich (maßstabslos).

Mit der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans soll zum einen der Geltungsbereich an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und zudem eine kleinere Erweiterung für die Ansiedlung von Gewerbe geschaffen werden.

Der gebilligte und zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmten Entwürfe der Bebauungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 08.12.2025 sind im Zeitraum

vom 2. Januar 2026 bis einschließlich 02. Februar 2026

auf der Internetseite des Marktes Weidenberg unter Adresse www.markt-weidenberg.de unter der Rubrik „Leben und Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingestellt und können eingesehen und abgerufen werden. Ebenfalls können die Unterlagen über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html eingesehen werden.

Des Weiteren sind die Planunterlagen, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, 1. OG Zimmer 19), während der allgemeinen Dienststunden,

Montag - Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch von 13:30 – 16:00 Uhr

öffentlich einzusehen. Zusätzlich ist eine Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten möglich.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de). Bei Bedarf können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bebauungsplanänderung sowie die Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB).

Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:
In Punkt 9.2 der Begründung zum Bebauungsplan werden Belange des Bodenschutzes thematisiert. Auf die Meldepflicht für Bodendenkmäler wird in der Planurkunde unter den Hinweisen hingewiesen. Die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die zu berücksichtigenden Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter, Tiere, Pflanzen, Landschaft- und Ortsbild, Boden, Wasser, Luft und Klima werden im Umweltbericht erörtert.

Die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes enthält die genannten Darstellungen und Informationen verfahrensbedingt in geringerer inhaltlicher Tiefe, mit Verweis auf die Begründung und den Umweltbericht des Bebauungsplanverfahrens, welche angehängt werden.

Zu Umweltthemen liegen folgende Äußerungen vor:
Schutzgut  -->  Information von  -->  Information zu


Boden und Fläche

Wasserwirtschaftsamt Hof, 
Stellungnahme vom 29. Mai 2024 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

- Altlasten | - Umgang mit Bodenaushub | - Umgang mit Niederschlagswasser | - Gewässerschutz | - Starkregenschutz

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg, 
Stellungnahme vom 22. Mai 2024 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

- Sparsamen Umgang mit Grund und Boden

Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Bayreuth,
Stellungnahme vom 22. Mai 2024 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB 

- Sparsamen Umgang mit Grund und Boden


Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Bund Naturschutz e.V., Ortsgruppe Weidenberg,
Stellungnahme vom 16. Mai 2024 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

- Grünordnung innerhalb des Plangebiets

Landratsamt Bayreuth, Untere Naturschutzbehörde, 
Stellungnahme vom 03. Juni 2024 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB und Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 im Rahmen von §4 Abs. 2 BauGB

- Anlage und Pflege der Ausgleichsflächen


Wasser

Landratsamt Bayreuth, Fachbereich 43, 
Stellungnahme vom 27.Mai 2024 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB und Stellungnahme vom 02.10.2024 im Rahmen von $4 Ab. 2 BauGB

- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Umgang mit Niederschlagswasser

Bund Naturschutz e.V., Ortsgruppe Weidenberg, 
Stellungnahme vom 16. Mai 2024 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB    

- Umgang mit Niederschlagswasser


Luft und Klima

Bund Naturschutz e.V., Ortsgruppe Weidenberg, 
Stellungnahme vom 16. Mai im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

- Klimaangepasste Festsetzungen im Bebauungsplan


Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

 

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellung¬nahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis bezüglich des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Es wird weiterhin gem. § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Weidenberg, den 09. Dezember 2025
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

 

Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten für die Wahl

Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten für die Wahl des Gemeinderats, ersten Bürgermeisters, Kreistags und Landrats am Sonntag, 08. März 2026

1.
Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens bis Montag, den 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag), 12 Uhr, mit Familienname, Vorname und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.

2.
Es bestehen folgende Eintragsmöglichkeiten:
Anschrift des Eintragungsraums:
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, Weidenberg

Eintragungszeiten:
Mo. bis Do. 07:00 bis 12:30 Uhr, Mo. bis Do. 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 07:00 bis 12:00 Uhr
zusätzlich Mittwoch, 14.01.2026 von 13.30 bis 20:00 Uhr, Samstag, 17.01.2026 von 10:00 bis 12:00 Uhr

Barrierefrei ja / nein: Ja

3.
Wenn mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind, können sich die Wahlberechtigten in jedem Eintragungsraum in der Gemeinde oder am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft eintragen.

4.
Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.

5.
Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.

9. Dezember 2025
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Der Wahlleiter des Marktes Weidenberg

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters im Markt Weidenberg, Landkreis Bayreuth, am Sonntag, 08. März 2026

1. Durchzuführende Wahl:
Am Sonntag, dem 08. März 2026 findet die Wahl von 20 Gemeinderatsmitgliedern
und des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters
statt.

2. Wahlvorschlagsträger
Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
3.1
Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, dem 08. Januar 2026, (59. Tag vor der Wahl) 18.00 Uhr der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg übergeben werden.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

3.2
Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl

a)    des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,
b)    der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen
    statt.

3.3
Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl

a)    des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl,
b)    der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen
    statt.

4. Wählbarkeit zum Gemeinderatsmitglied
4.1
Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag
a)    Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;
b)    das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c)    seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.

4.2
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.

5. Wählbarkeit zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister
5.1
Für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag:
a)    Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
b)    das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c)    wenn sie sich für die Wahl zur ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister bewirbt, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. Für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat.

5.2
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.

6. Aufstellungsversammlung
6.1
Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.
Diese Aufstellungsversammlung ist
a)    eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
b)    eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden oder
c)    eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.

Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.

Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

6.2
Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.

6.3
Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der Bürgermeisterwahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.

6.4
Bei Gemeinderatswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen.

6.5
Besonderheiten bei der Bürgermeisterwahl:
Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als sich gemeinsam bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:

6.5.1
Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.

6.5.2
Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.

7. Niederschrift über die Versammlung
7.1
Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
a)    die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
b)    Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
c)    die Zahl der teilnehmenden Personen,
d)    bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der   Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
e)    der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
f)    das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
g)    die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
h)    auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat,
    
7.2
Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.

7.3
Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.

7.4
Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.

8. Inhalt der Wahlvorschläge
8.1
Bei Gemeinderatswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 
In unserer Gemeinde darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 20 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend.

Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei Bürgermeisterwahlen darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten.

8.2
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.

Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.

8.3
Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen.

8.4
Jeder Wahlvorschlag soll eine beauftragte Person und ihre Stellvertretung bezeichnen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt die erste unterzeichnende Person als Beauftragte, die zweite als ihre Stellvertretung. Die beauftragte Person ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der beauftragten Person.

8.5
Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.

8.6
Angegeben werden können
a)    Geburtsnamen, falls sich die Namensführung innerhalb von 2 Jahren vor dem Wahltag geändert hat,
b)    kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtliche erste, zweite oder dritte Bürgermeisterin, ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretende Landrätin, stellvertretender Landrat, Kreisrätin, Kreisrat, Bezirkstagspräsidentin, Bezirkstagspräsident, stellvertretende Bezirkstagspräsidentin, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrätin, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.

Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.

8.7
Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person der Wahlleiterin/dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären. Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

8.8
Ein Wahlvorschlag zur Wahl einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters muss ferner, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Bescheinigung der Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, über ihre Wählbarkeit enthalten. 
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

8.9
Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Gemeinderats oder der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde bewerben will, in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine Bescheinigung dieser Gemeinde, bei Personen ohne Wohnung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen. 
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

9. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am Montag, 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichnenden müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod eines Unterzeichnenden des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.

10. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge
10.1
Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 120
Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde oder bei der Verwaltungsgemeinschaft aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (08. Dezember 2025) vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (08. Dezember 2025) vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.

10.2
In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
a)    die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
b)    Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
c)    Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

10.3
Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.

10.4
Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.

10.5
Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke Personen und Menschen mit körperlichen Behinderungen werden von der Gemeinde gesondert bekannt gemacht.

11. Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum Donnerstag, 08. Januar 2026, 18.00 Uhr (59. Tag vor dem Wahltag) zulässig.

Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Die beauftragte Person kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden,
unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.

Weidenberg, 9. Dezember 2025
Klaus Bauer
Wahlleiter

 

Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses

Der Wahlleiter des Marktes Weidenberg

Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Ersten Bürgermeisters am 8. März 2026

Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Ersten Bürgermeisters findet am

Dienstag, 20. Januar 2026 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Weidenberg

statt.
Die Sitzung ist öffentlich.

Weidenberg, 9. Dezember 2025
Klaus Bauer
Gemeindewahlleiter
 

Bekanntmachung Stellplatzsatzung

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat am 15.09.2025 den Erlass der „Satzung
zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)“ beschlossen. Die Satzung wurde am 02.10.2025 durch den Ersten Bürgermeister Hans Wittauer ausgefertigt. Sie tritt mit dem Tage dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Weidenberg, den 09.10.2025
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Vorübergehende Bechlorung – Trinkwasserversorgung

Vorübergehende Bechlorung – Trinkwasserversorgung Bereiche:

Königsheidering, Sandbühl, Glasstraße, Sudetenstraße, Weidig, Industriestraße, Winterring, Flurstraße, Rosenhammer, Rügersberger Weg, Heßlacher Straße, Georg-Hagen-Straße, Mengersreuther Weg

Wir weisen darauf hin, dass wir das Trinkwasser in Ihrem Versorgungsbereich vorübergehend gering bechloren um Verkeimungen, bedingt durch die laufenden Bau- bzw. Sanierungsarbeiten am Hochbehälter Rügersberger Hang vorzubeugen.

Sobald wir die Bechlorung wieder einstellen, informieren wir erneut.

Bitte informieren Sie auch Ihren Nachbarn – sofern kein Zugang zum Internet besteht.

Vielen Dank für Ihr Verständnis. Gern stehen wir bei Fragen zur Verfügung. 
 

Weidenberger Museumsweg

Der Weidenberger Museumsweg ist von April bis Oktober jeden 1. Sonntag im Monat, von 14 – 17 Uhr geöffnet.

Folgende Museen können besichtigt werden:
Volkskundliche Sammlung, Verbandsschule, Schulstr. 2
- Freilichtmuseum Scherzenmühle, In der Au 20
- Militärhistorisches Museum für Oberfranken, Alte Bayreuther Str. 10
- Musikinstrumenten-Sammlung, Alte Bayreuther Str. 5 (nach telefonischer Vereinbarung 09278/1008)
 

Weitere Infos zum Museumsweg

 

Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Weidenberg im Bereich der Flur-Nr. 211 sowie Teilflächen der Flur-Nrn. 235, 208, 203 und 202 der Gemarkung Lankendorf

Gemäß Schreiben des Landratsamts Bayreuth vom 24.01.2025 gilt aufgrund des Ablaufs der Frist gemäß § 6 Abs. 4 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Flur-Nr. 211 sowie Teilflächen der Flur-Nrn. 235, 208, 203 und 202 der Gemarkung Lankendorf als genehmigt.
Dies wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird  die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg,  Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.


Lageplan der Flächennutzungsplanänderung (nicht maßstabsgetreu)

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des
§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften und 
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Weidenberg, 18. Februar 2025
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Umstufung – Aufstufung öffentlicher Feld- und Waldweg Fl.Nr. 768 zur Ortsstraße

Die Fl.Nr. 768, Gemarkung Weidenberg, wird auf einer Länge von 0,211 km aufgrund Änderung der Verkehrsbedeutung durch Erschließung der neuen Wohnsiedlung Ahornstraße mit Wirkung vom 06.05.24 zur Ortsstraße „Ahornstraße“ aufgestuft und wird Bestandteil des bestehenden Straßenzuges „Ahornstraße“ auf Fl.Nr. 860/3, Gem. Weidenberg.
Die aufgestufte Strecke beginnt am Übergang von Fl.Nr. 860/3, Gem. Weidenberg, „Ahornstraße“ und endet im Westen an Fl.Nr. 759/1, Gem. Weidenberg.
Träger der Straßenbaulast ist jetzt der Markt Weidenberg.
Länge der Straße 0,000 km - 0,211 km
Die Verfügung einschließlich der Begründung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 11, während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Straße erhält die Bezeichnung „Ahornstraße“.

Weidenberg, 7. Mai 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
 

Widmung zur Ortsstraße

Folgender Straßenabschnitt wird zum 06.05.24 zur Ortsstraße „Ahornstraße“ gewidmet:

Beginn: abzweigend von der Ortsstraße, Fl.Nr. 768 TFl., bei Fl.Nrn. 769/6 und 769/7, alle Gem. Weidenberg, südliche Einmündung und endet in der Einmündung in die Fortsetzung der Ortsstraße „Ahornstraße“ auf 768, Gemarkung Weidenberg bei Fl.Nr. 769/9, Gem. Weidenberg.
Länge der Straße 0,000 km - 0,225 km
Träger der Straßenbaulast ist der Markt Weidenberg.
Die Verfügung einschließlich der Begründung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 11, während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Straße erhält die Bezeichnung „Ahornstraße“.

Weidenberg, 7. Mai 20024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
 

Erstellung einer Machbarkeitsstudie für die Kläranlage Weidenberg

Der Markt Weidenberg erhält eine Zuwendung aus den Mitteln der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie der Kläranlage Weidenberg durch das Ingenieurbüro ATM mit dem Förderkennzeichen 67K24241 im Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.03.2025

 

Link zum Vorhabensträger

www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie

 

Hinweistext auf Nationale Klimaschutzinitiative

„Nationale Klimaschutzinitiative
Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen."

 

Baugebiet „Wohngebiet Ahornstraße“ – Wohnraum für 25 Familien

Flächen für die Verwirklichung von 13 Bauwünschen von Einfamilien- und Doppelhäusern bietet das Neubaugebiet „Wohngebiet Ahornstraße“ in Weidenberg ebenso wie Mietwohnraum in Form von 12 bereits bewohnten Reihenhäusern.

In kurzer Distanz zum Ortskern wurde nun die Erschließung des 1,5 ha großen Areals fertiggestellt. Für das durch das Architektur- und Ingenieurbüro Schultes aus Grafenwöhr geplante und durch die Firma Markgraf ausgeführte Baugebiet konnte am 09.04.2024 die formelle Bauabnahme und somit die Freigabe für die privaten Häuslebauer erfolgen.
Neben der Erschließung mit Wasser, Abwasser im Trennsystem und der Straße entstanden auch ein Regenrückhaltebecken sowie eine Streuobstwiese direkt neben dem Wohngebiet.


Die Vermarktung der im Eigentum des Marktes Weidenberg befindlichen Parzellen läuft und 8 der 13 Grundstücke sind bereits verbindlich vergeben. Mit den ersten genehmigten Vorhaben wird zeitnah begonnen.
Der Kaufpreis beträgt 197,00 €/m² und beinhaltet alle relevanten Kosten wie Vermessung, Herstellungsbeiträge, Erschließungskosten, usw. Abgesehen von den Grunderwerbsnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer) kommen keine weiteren Kosten auf die Erwerber zu.
Die Grundstücke haben dabei eine Größe zwischen 520 m² und 743 m².

Informationen zur Bewerbung für die noch verfügbaren Parzellen können hier eingesehen werden.

Im November 2023 wurden bereits 12 Reihenhäuser, gegliedert in drei Teile a vier Einheiten, durch eine privaten Bauherrengemeinschaft fertiggestellt. Die Häuser sind vollständig vermietet und bieten somit Wohnraum für 12 Familien.


 

Aufstellung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 3“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans

 im Bereich der Fl. Nrn. 33, 34, 193, 194, 198, 199, 200 ,201, 201/2, 202, 202/1, 202/2, 202/3, 203, 203/3, alle Gemarkung Lehen; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB);

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den Bebauungsplan „Lehen Nr. 3“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern.

Geltungsbereich (Lageplan)
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 33, 34, 193, 194, 198, 199, 200 ,201, 201/2, 202, 202/1, 202/2, 202/3, 203, 203/3, alle Gemarkung Lehen. Der Lageplan vom 03.04.2024 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans sind Bestandteile des Beschlusses.

(Geltungsbereich - nicht maßstabsgetreu)

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 19, Anschrift: Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 – 16:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung) bzw. auf der Internetseite des Marktes Weidenberg (www.markt-weidenberg.de) unter der Rubrik „Leben & Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingesehen werden.

Verfahrensart
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB, die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gem. 
§ 8 Abs. 3 BauGB.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Durch die Bauleitplanungen sollen neue Gewerbeflächen im Bereich der Ortschaft Lehen geschaffen, sowie die bestehende Bebauung im Rahmen der Neustrukturierung des Gebiets mit überplant werden. Dadurch soll auch eine Abstimmung der bestehenden und neuen Flächen erfolgen. Der Flächennutzungsplan soll entsprechend den Nutzungen des Bebauungsplans angepasst werden.

Weidenberg, 15. April 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nr. 234, Gemarkung Neunkirchen am Main;

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitige Benachrichtigung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 11.03.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl. Nr. 234, Gemarkung Neunkirchen am Main.

Das Planungsgebiet liegt südwestlich der Bundesstraße 22 im Bereich zwischen Lehen und Neunkirchen am Main.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erfolgt im Regelverfahren. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Information der Träger öffentlicher Belange soll derzeit geprüft werden, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen.

Die Entwürfe des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie der Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht liegen in der Zeit vom

03.04.2024 bis einschließlich 03.05.2024

in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum ebenfalls im Internet über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html veröffentlicht.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de),  bei Bedarf  können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Weidenberg, 15. März 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Vierte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS)

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weidenberg folgende

4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS)

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS) vom 17. November 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 30.11.2015, Nr. 12/2015) wird wie folgt geändert:

1.  § 6 Beitragssatz wird wie folgt geändert:

1.1  In § 6 Abs. 1 Buchstabe a) wird der Betrag „2,56“ ersetzt durch den Betrag „1,45“.

1.2 In § 6 Abs. 1 Buchstabe b) wird der Betrag „9,61“ ersetzt durch den Betrag „9,94“.

1.3 In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „oder kann“ eingefügt.

2. § 9 Gebührenerhebung erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.“

3. Folgender § 9 a wird eingefügt:

„§ 9a Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung

(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere  Hauptwasserzähler im Sinne von § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden Hauptwasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

        bis 4 m³/h    36,00 Euro/Jahr

        bis 10 m³/h    72,00 Euro/Jahr

        bis 16 m³/h    144,00 Euro/Jahr

        über 16 m³/h    225,00 Euro/Jahr

Dies entspricht einem Nenndurchfluss

        bis 2,5 m³/h    36,00 Euro/Jahr

        bis 6 m³/h    72,00 Euro/Jahr

        bis 10 m³/h    144,00 Euro/Jahr

        über 10 m³/h    225,00 Euro/Jahr

4.  § 10 Schmutzwassergebühr wird wie folgt geändert:

4.1 In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „1,95“ ersetzt durch den Betrag „2,66“.

4.2 In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „18“ ersetzt durch die Zahl „15“ und die Zahl „40“ durch die Zahl „35“.

4.3     In § 10 Abs. 5 wird die Zahl „40“ ersetzt durch die Zahl „35“.

5. In § 10a Abs. 5 wird der Betrag „0,14“ Euro ersetzt durch den Betrag „0,21“.

6. In § 12 wird folgender Abs. 3 ergänzt:

„(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

7.  § 13 Gebührenschuldner wird wie folgt geändert:

7.1 Abs. 3 wird Abs. 4

7.2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.“

7.3 Folgender Abs. 5 wird ergänzt:

„Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

8. § 14 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.“

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (Wasserabgabesatzung – WAS -)

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Weidenberg folgende

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (Wasserabgabesatzung – WAS -)

§ 1

Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (Wasserabgabesatzung – WAS -) vom 17. März 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 31. März 2015, Nr. 04/2015) wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz vor § 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

2. In § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.“

3.  § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 4 ergänzt: „Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.“

3.2 In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „in begründeten Einzelfällen“ gestrichen.

3.3 In § 4 Abs. 4 wird folgender Satz 1 vorangestellt: „Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen.“

3.4 § 4 Abs. 4: Bisheriger Satz 1 wird Satz 2 sowie bisheriger Satz 2 wird Satz 3.

4.   § 5 wird wie folgt geändert:

4.1  § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.“

4.2 In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „§ 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.“

4.3 § 5 Abs. 2: Bisheriger Satz 3 wird Satz 4 sowie bisheriger Satz 4 wird Satz 5.

5.  In § 7 Abs. 4 wird folgender Satz 3 ergänzt: „Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.“

6.  § 13 wird wie folgt geändert:

6.1 In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ablesen“ die Worte „und zum Wechseln“ eingefügt.

6.2 In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wasserzähler,“ die Worte „zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen“ eingefügt.

7.  In § 15 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Betriebsstörungen,“ die Worte „bestehenden oder drohenden“ eingefügt.

8. § 19 a wird gestrichen.

9. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird der Verweis „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ geändert in „§ 40 des Mess- und Eichgesetzes“.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Wacholderich II“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Wacholderich II“ des Marktes Weidenberg im Bereich der Fl. Nrn. 140, 141, 142, 143, 144, 145 und 148, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 147/3, 149 und 153, alle Gemarkung Neunkirchen am Main

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat mit Beschluss vom 17.07.2023 den Bebauungsplan „Wacholderich II“ Im Bereich der Fl. Nrn. 140, 141, 142, 143, 144, 145 und 148, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 147/3, 149 und 153, alle Gemarkung Neunkirchen am Main als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weidenberg, den 19. Juli 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze

Einleiten von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof in den Scherzerbach durch den Markt Weidenberg



Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Scherzerbaches, einem Gewässer III. Ordnung, für die Einleitung von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.



Weidenberg, 18. Januar 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Festsetzung der Grundsteuer 2022

Die Grundsteuer 2022 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung des Markt Weidenberg nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen  bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der  angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des  Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2022 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt. Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.

Weidenberg, 15. Dezember 2021

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze

Einleiten von Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen in Lankendorf und Ützdorf in den Würgersbach und in den Katzbach durch den Markt Weidenberg

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Lankendorfer Grabens zum Würgersbach und des Katzbaches, Gewässer III. Ordnung, für die Einleitung gesammelten Niederschlagswassers.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Weidenberg, 18. Oktober 2021

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

Amtliche Bekanntmachungen