Ansicht Rathaus

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „In der Au“ des Marktes Weidenberg im Bereich der Fl. Nr. 451, 453 sowie 453/3, alle Gemarkung Weidenberg;

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat mit Beschluss vom 20.07.2026 den Bebauungsplan „In der Au“ Im Bereich der Fl. Nr. 451, 453 sowie 453/3 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Geltungsbereich (nicht maßstabsgetreu)

Bebauungsplan „In der Au“ Im Bereich der Fl. Nr. 451, 453 sowie 453/3

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weidenberg, den 21. Juli 2026
Matthias Böhner
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Berichtigungen des wirksamen Flächennutzugsplans des Marktes Weidenberg

In einem beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf dabei nicht beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes anzupassen. Die Anpassung des Flächennutzungsplanes stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf keiner Genehmigung. Bei Bebauungsplänen, welche nach den temporär gültigen Vorschriften des § 13 b BauGB aufgestellt wurden, gelten die Regelungen des § 13 a BauGB analog.

Die nachfolgenden Berichtigungen des Flächennutzungsplanes des Marktes Weidenberg werden hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht:

Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Au“:

Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.07.2026 den
Bebauungsplan „In der Au“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Au“

Die vorgenannten Berichtigungen des Flächennutzungsplans werden in der bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung wie folgt geregelt ist:

Unbeachtlich werden

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Markt Weidenberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung werden die Berichtigungen des Flächennutzungsplanes des Marktes Weidenberg gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.

Weidenberg, den 21. Juli 2026
Matthias Böhner
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Öffentliche Bekanntmachung über die Aufhebung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Au“ in Weidenberg

Der Markgemeinderat Weidenberg hat in der Sitzung am 20.07.2026 die Aufhebung der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans „In der Au“ beschlossen. Die Aufhebungssatzung wird hiermit bekanntgegeben.

Aufhebungssatzung
zur Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans
„In der Au“ im Bereich der Fl. Nrn. 451, 453, sowie 453/3, alle Gemarkung Weidenberg

Der Markt Weidenberg erlässt auf Grundlage der § 14 Abs.1 und 17 Abs. 4 i. V. m. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) folgende

Aufhebungssatzung

§ 1 Aufhebung der Veränderungssperre
(1) Die Satzung vom 16.07.2025, bekanntgemacht am 31.07.2025 über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans “In der Au“ wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung umfasst den kompletten Geltungsbereich der im Gebiet der Veränderungssperre geltenden Grundstücke.

(3) Die Lage der Grundstücke ergibt sich aus dem Bebauungsplan „In der Au“ vom 20. Juli 2026.

§ 2 Inkrafttreten
(1) Die Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebung ist im beigefügten Lageplan unmaßstäblich dargestellt.

(2) Die Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt der Aufhebung Auskunft verlangen.

Weidenberg, den 21.07.2026
Matthias Böhner
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Weidenberg (BGS/WAS) Vom 21. Juli 2026

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt der Markt Weidenberg folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1
Beitragserhebung
Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder
2. – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes.  2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab 
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
– bei bebauten Grundstücken auf das 4,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2000 m²,
– bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m²
begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.  2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.  3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben.  5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.  2Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1, Alternative 1. 
(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.  2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,
– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet.  2Dieser Betrag ist nachzuentrichten.  3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

§ 6
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche     1,82 Euro
b) pro m² Geschossfläche     11,53 Euro.

§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.  2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner.  3§ 7 gilt entsprechend.
(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden.  2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs.  3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9
Gebührenerhebung 
Der Markt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).

§ 9a
Grundgebühr
(1)  1Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss des verwendeten Wasserzählers im Sinne von § 19 WAS oder nach dem Nenndurchfluss (Qn) des verwendeten Wasserzählers berechnet.  2Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler im Sinne des § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden dieser Wasserzähler berechnet.  3Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss oder der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis 4 m³/h    36,00 Euro/Jahr
bis 10 m³/ha    72,00 Euro/Jahr
bis 16 m³/h    144,00 Euro/Jahr
über 16 m³/h    225,00 Euro/Jahr.

(3) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
bis 2,5 m³/h    36,00 Euro/Jahr
bis 6 m³/h    72,00 Euro/Jahr
bis 10 m³/h    144,00 Euro/Jahr
über 10 m³/h    225,00 Euro/Jahr.
        
§ 10
Verbrauchsgebühr
(1) 1Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.  2Die Gebühr beträgt 2,82 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) 1Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. 2Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 4,23 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 11
Entstehen der Gebührenschuld 
(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
(2)  1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; der Markt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit.  2Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet.  Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 15. März, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 14
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16
Inkrafttreten 
(1) Die Satzung tritt am 01. September 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. März 2015 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 13.09.2022 außer Kraft.

Weidenberg, 21. Juli 2026
Matthias Böhner
Erster Bürgermeister 
Markt Weidenberg
 

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Weidenberg (VES-WAS) vom 21. Juli 2026

Aufgrund von Art. 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weidenberg, nachfolgend Markt genannt, folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:

§ 1
Beitragserhebung
Der Markt erhebt einen Beitrag zur Deckung seines Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung seiner Wasserversorgungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:

Hochbehälter Mengersreuth, Fl.Nr. 379, Gem. Mengersreuth
- Umbaumaßnahme/Sanierung des Hochbehälters 200 m³ mit Außenanlagen (Bau-, Anlagen- und Steuerungstechnik) und Aufbereitungstechnik
u. a. Sanierung der Entsäuerungsanlage, Erneuerung aller Rohrinstallationen, Einbau einer UV-Desinfektionsanlage, Auskleidung der Wasserkammern mit PE-Platten, Neubau eines Absetzbeckens für die Filterrückspülwässer, Abdeckungen aus Edelstahl für die Wasserkammern und die Entsäuerungsanlage, Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage, Einbau einer Sicherheitstür aus Edelstahl
- Wasserleitungserneuerung/-sanierung im Bauwerk sowie im Gebäudeumgriff
u. a. Neuverlegung der Zu- und Ablaufleitungen, Erneuerung der Entwässerungsrohre bis zum Vorfluter
Erneuerung der Mess- und Steuerungstechnik zur Einbindung in das Prozessleitsystem der Wasserversorgung Weidenberg

Hochbehälter Lankendorf, Fl.Nr. 1146/8, Gem. Weidenberg
- Umbaumaßnahme/Sanierung des Hochbehälters 500 m³ mit Außenanlagen (Bau-, Anlagen- und Steuerungstechnik)
u. a. Bauwerksumbau mit Wasserkammersanierung innen und außen, Erneuerung der GG-Installation durch Edelstahl, Metallbau-, Isolierarbeiten
- Wasserleitungserneuerung/-sanierung im Bauwerk sowie im Gebäudeumgriff (ca. 20 m Trinkwasserleitungen PE 100 RC, da 250 x 22,7 mm bzw. da 180 x 16,4 mm jeweils, SDR 11 liefern und verlegen)
- Sanierung Elektroinstallation mit Einbau der E-Technik, Einbau und Anbindung von 3 neuen MID Wasserzählern

§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann der Markt schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Sind mehrere Eigentümer eines Grundstückes oder Erbbauberechtigte vorhanden, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
    
- bei bebauten Grundstücken auf das 4,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m²,

-bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m²

begrenzt.

(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. 2Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. 3Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschoßfläche ein Viertel der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

§ 6
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt

    (a)    pro m² Grundstücksfläche    0,12 Euro

    (b)    pro m² Geschossfläche    0,77 Euro.

§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 9
Pflichten der Beitragsschuldner
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 10
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01. September 2026 in Kraft.

Weidenberg, den 21. Juli 2026
Matthias Böhner
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Fünfte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS)

Vom 21. Juli 2026

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weidenberg folgende

5. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS)

§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Weidenberg (BGS/EWS) vom 17. November 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 30.11.2015, Nr. 12/2015) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 12.12.2023 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 28.12.2023, Nr. 01/2024) wird wie folgt geändert:


1.    § 6 Beitragssatz wird wie folgt geändert:
1.1     In § 6 Abs. 1 Buchstabe a) wird der Betrag „1,45“ ersetzt durch den Betrag „1,84“.
1.2     In § 6 Abs. 1 Buchstabe b) wird der Betrag „9,94“ ersetzt durch den Betrag „11,81“.

§ 2
Diese Satzung tritt am 01. September 2026 in Kraft.

Weidenberg, 21. Juli 2026
Matthias Böhner
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) des Marktes Weidenberg

Vom 21. Juli 2026

Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weidenberg folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS):

§ 1
Beitragserhebung
Der Markt Weidenberg erhebt einen Beitrag zur Deckung seines Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung seiner Entwässerungseinrichtung für das Gebiet

a) der Gemeindeteile Weidenberg, Lankendorf, Mengersreuth, Mittlernhammer, Rosenhammer, Sophienthal, Ützdorf, Waizenreuth, Fischbach und Sandhof,

b) der Gemeindeteile Untersteinach, Görschnitz, Au, Kleinmühle, Lochmühle und Hammer,

c) der Gemeindeteile Altmühle, Glotzdorf, Lehen, Lessau, Neunkirchen am Main und Stockau,

d) der Gemeindeteile Döhlau und Görau

durch folgende Maßnahmen:

Positionen 1 und 2:
Abwasseranlage Neunkirchen a. Main
Veranlassung:
Da die Abwasseranlage Neunkirchen a. Main nicht mehr dem Stand der Technik entsprach, wurden verschiedene Möglichkeiten einer zukünftigen Abwasserentsorgung auf ihre Wirtschaftlichkeit untersucht. Als wirtschaftlichste Variante wurde die gemeinsame Ableitung des Abwassers aus dem Anlagenbereich Neunkirchen a. Main mit dem Abwasser Seybothenreuth mit dem Bau eines Pumpwerkes in Neunkirchen a. Main in einer Druckleitung bis zum Übergabepunkt nach dem RÜB Aichig der Stadt Bayreuth (Position 1) durch den Markt Weidenberg veranlasst. In diesem Zusammenhang war eine hydraulische Ertüchtigung der Abwasserschiene Aichig der Stadt Bayreuth (Position 2) umzusetzen.

Für die Kostenaufteilung der Positionen 1 und 2 wurde zwischen dem Markt Weidenberg und der Gemeinde Seybothenreuth eine Zweckvereinbarung über den Anschluss der Ortsteile Seybothenreuth und Würnsreuth an die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Weidenberg geschlossen. Geregelt ist u. a. in der Zweckvereinbarung die Aufteilung der Kosten für den Bau der Druckleitung und des Pumpwerkes Neunkirchen a. Main sowie der Querschnittsvergrößerung des städtischen Mischwasserkanals der Stadt Bayreuth.

Position 1:
Anschlussleitung Bayreuth
Abwasserpumpwerk Neunkirchen a. Main (PW 08), Fl.Nr. 113/2, sowie Druckleitung Neunkirchen a. Main bis Aichig, Stadt Bayreuth, zur Überleitung des Abwassers
Kostenanteil des Marktes Weidenberg aufgrund Zweckvereinbarung Markt Weidenberg mit Gemeinde Seybothenreuth vom 02.11.2023 anhand der planungstechnischen Durchleitungsmenge von 11 l/sec. (Gemeinde Seybothenreuth) zu 16 l/sec. (Markt Weidenberg).
Am bisherigen Standort der Kläranlage Neunkirchen a. Main auf Fl.Nr. 113/2, Gem. Neunkirchen a. Main, wurde durch den Markt Weidenberg ein Abwasserpumpwerk (PW 08) in Ortbetonbauweise mit einem Vorschacht errichtet. Das Pumpwerk ist über eine provisorische Druckleitung DA 250 PE 100 mit dem vorhandenen Pumpwerk der bisherigen Kläranlage Neunkirchen a. Main verbunden. 
Die beiden im Pumpenkeller trocken aufgestellten Abwasserpumpen fördern das gesammelte Abwasser aus dem Einzugsbereich Neunkirchen a. Main und Seybothenreuth mit einer Förderleistung von 26 l/s über die 2190 Meter lange Abwasserdruckleitung DA 225 PE 100 bis zum Schacht NKM_219 und 16 m Betonfreispiegelkanal DN 300 bis zum Anschlusspunkt 364032A.1 der Stadt Bayreuth. 
Die Druckleitung ist mit drei Be- und Entlüftungsventilen ausgestattet und wurde zum größten Teil mittels Spülbohrungen gebaut.

Das Pumpwerk (PW 08), Fl.Nr. 113/2, Gem. Neunkirchen a. Main, verfügt über eine speicherprogrammierte Steuerung, die komplette Schaltanlage, eine Notstromeinspeisemöglichkeit und Datenverbindungen zum PLS des Marktes Weidenberg, der Gemeinde Seybothenreuth und der Stadt Bayreuth zu Abrechnungszwecken.

Position 2:
Hydraulische Ertüchtigung Mainsammler im Bereich Stadt Bayreuth
Durch die gemeinsame Überleitung der Abwässer war der „Mainsammler“ im Gebiet der Stadt Bayreuth hydraulisch zu ertüchtigen. Für die Kostenaufteilung gibt es eine Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Bayreuth und dem Markt Weidenberg vom 02.09.2021/12.10.2021. Der Anteil des Marktes Weidenberg ist auf 50 % (Anteilsbetrag) festgelegt. 
Für die Aufteilung des Kostenanteils zwischen dem Markt Weidenberg und der Gemeinde Seybothenreuth ist i. R. d. Zweckvereinbarung vom 02.11.2023 ein Anteil für den Markt Weidenberg von 50 % des Anteilsbetrages festgelegt
für Querschnittsvergrößerung Kanal vom RÜB Aichig bis Schacht 249018A durch die Stadt Bayreuth
Von Anschlusspunkt Nr. 364032A.1 bis Schacht Nr. 359011A PEHD DA 355; Länge: 378,5 Meter,
Von Schacht Nr. 359011A bis Schacht Nr. 354115A Rohr GGG DN 300; Länge: 673,57 Meter,
Von Schacht Nr. 353041A bis Schacht Nr. 249018A Rohr GGG DN 400; Länge: 397,39 Meter
In diesem Zuge wurden folgende Schächte durch die Stadt Bayreuth neu gebaut bzw. ausgetauscht – Schacht Nrn.: 
364033A, 359011A, 359012A, 359013A, 359014A, 354112A, 354113A, 354114A, 354115A, 353041A, 353087A, 353088A, 353089A, 249022A, 249023A, 249024A, 249025A und 249026A.
Bei den Schächten 249018A, 353041A und 359003A wurden Anpassungen durchgeführt.


Position 3: 
Umbau Pumpwerk mit Regenüberlaufbecken Sophienthal, Fl.Nr. 97/2, Gem. Sophienthal
Umbau Anlagen- und Maschinentechnik u. a. Einbau einer Abwasserhebeanlage mit zwei Abwasserpumpen, Einbau einer Druckmessung, Rohrleitungsbau mit Tiefbauarbeiten, Tausch der Leitern und des Deckels
Umbau der Elektrotechnik
Erneuerung Prozessleitsystem (PLS)

Position 4:
Bau Regenrückhaltebecken (RRB) Fischbach, Fl.Nr. 37, Gem. Fischbach, 
Vvorh. 1710 m³
Errichtung eines Regenrückhaltebeckens mit Drosselabfluss von 34 l/s
Abflussdrosselung: Rohrdrossel DN 250, 2,1 °/00 auf einer Drossellänge von 7 m, QDr 33,9 l/s
Notüberlauf mit Wasserbausteinen gesichert
Gepflasterte Rampe und umlaufend geschotterter Weg
Gepflastertes Fließgerinne an Beckensohle
Zufluss aus bestehendem Straßengraben über neue Zulaufleitung DN 500
Stilllegung ehemalige Durchlassverrohrung und Neuprofilierung des ehemaligen Entwässerungsgrabens bis zum Einlauf in den Stephansbach
Anschluss OT Sandhof über offenen Graben (Bestand)

Position 5:
Kanalbaumaßnahmen Weidenberg
Birkenstraße: Erneuerung des Mischwasserkanals auf Fl.Nr. 935/38, Gem. Weidenberg, Länge: 33,11 m, DN 200, Erneuerung der Schächte Nrn. 15.57 und 15.56
Waizenreuther Straße – Ortsausgang: Erneuerung eines Einlaufschachtes auf Fl.Nr. 151, Gem. Weidenberg, und Erneuerung des Regenwasserkanals mit Auslauf auf den Fl.Nrn. 1518 und 1520, Gem. Weidenberg, Länge: 92 m, DN 150 PP
In der Au: Umlegung und Vergrößerung des Regenwasserkanals, Fl.Nr. 456, Gem. Weidenberg, Länge: 110 m, DN 600 PP, Neubau der Schächte Nrn. KS Neu 1R, KS Neu 2R, KS Neu 3R, KS Neu 4R und KS Neu 5R.

Position 6:
Verbesserung der Anlagenstruktur

  • Energie- und Potentialanalyse Kläranlage Weidenberg
    Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Darstellung von Teilmaßnahmen zur Optimierung der Kläranlage Weidenberg hinsichtlich energetischer Gesichtspunkte beinhaltend:
    Grundlagenermittlung mit Bestandsaufnahme
    Potentialanalyse
    Entwicklung von Variantenskizzen für technische-organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgasemissionen 
    Anhand von Kostenschätzungen wurden auch Amortisationszeiten errechnet.
     
  • Notstromversorgung Abwasserentsorgung Weidenberg
    Im Rahmen des Notstromkonzeptes „Abwasser Weidenberg“ wurden für die Abwasserbehandlung drei Netzersatzanlagen beschafft.
    Kläranlagebereich Weidenberg – mobiles Aggregat mit einer Leistung von 88 kVA
    Kläranlagenbereiche Untersteinach, Fl.Nr.590, Gem. Untersteinach, und Döhlau, Fl.Nr. 42, Gem. Döhlau – mobiles Aggregat mit einer Leistung von 50 kVA
    Bereich Pumpwerk Neunkirchen a. Main, Fl.Nr. 113/2, Gem. Neunkirchen a. Main – mobiles Aggregat mit einer Leistung von 66 kVA
    Folgende Notstromeinspeisepunkte wurden installiert:
    Kläranlage Weidenberg, Fl.Nr. 916, Gem. Weidenberg
    Pumpwerk Brunnenwiese, Fl.Nr. 1506, Gem. Weidenberg
    Pumpwerk Lankendorf, Fl.Nr. 61, Gem. Lankendorf 
    Pumpwerk Fischbach, Fl.Nr. 37, Gem. Fischbach 
    Pumpwerk Ützdorf, Fl.Nr. 281, Gem. Lankendorf
    Pumpwerk Lehen, Fl.Nr. 41, Gem. Lehen
    Pumpwerk Lessau, Fl.Nr. 206/1, Gem. Lessau
    Kläranlage Untersteinach, Fl.Nr. 590, Gem. Untersteinach
     
  • Prozessleitsystem Kläranlage Weidenberg
    Erneuerung Prozessleitsystem (PLS) Kläranlage Weidenberg u. a. mit Schaltschrank, SPS- und Fernwirkanlage, Batterieanlage, Steuerung und Leitrechner
    Datenanbindungen: 
    PHA Fischbach, Fl.Nr. 37, Gem. Fischbach – Austausch SPS und neue Datenanbindung an das PLS
    Kläranlage Untersteinach, Fl.Nr. 590, Gem. Untersteinach
    Programmierarbeiten, Updates und E-Checks
    Einbindung Pumpwerk Lessau, Fl.Nr. 206/1, Gem Lessau durch Austausch SPS und neuer Datenanbindung an das PLS:
    - VEGAWELL 52
    - Hängedruckmessumformer mit keramischer Messzelle
     
  • Messstellen Mischwasserentlastungsanlagen
    Einbau von kontinuierlichen Messungen an den nachfolgend genannten Mischwasserentlastungsanlagen mit Datenübermittlung an das Prozessleitsystem (PLS) der Kläranlage Weidenberg mit Datenauswertung. Messaufzeichnungen an den Regenüberlaufbecken und Stauräumen sind zur Einhaltung der Eigenüberwachung und der wasserrechtlichen Erlaubnis zu protokollieren. 
    Stauraumkanal (SRK) Rosenhammer, Fl.Nr. 72, Gem. Weidenberg
    Regenüberlauf (RÜ) Lindenstraße, Fl.Nr. 307, Gem. Weidenberg
    Regenüberlauf (RÜ) Birkenstraße, Fl.Nr. 937, Gem. Weidenberg
    Regenüberlauf (RÜ) 505 Kleintierzüchter, Fl.Nr. 505, Gem. Weidenberg
    Stauraumkanal (SRK) Görschnitz, Fl.Nr. 275, Gem. Görschnitz
    Regenüberlauf (RÜ) Untersteinach, Fl.Nr. 12, Gem. Untersteinach
    Stauraumkanal (SRK) Lehen, Fl.Nr. 40, Gem. Lehen
    Stauraumkanal (SRK) Stockau, Fl.Nr. 344/1, Gem. Lehen
    Stauraumkanal (SRK) Glotzdorf, Fl.Nr. 350/1, Gem. Lehen
     
  • Errichtung PV-Anlage Kläranlage Untersteinach, Fl.Nr. 590, Gem. Untersteinach
    PV-Anlage mit Solarmodulen mit einer Gesamtnennleistung von 12,6 kWp, SMA Wechselrichter Sunny Tripower 10,0, Befestigungsmaterial mit Montage, Überspannungsschutz
     
  • Erneuerung E-Technik und Rechen Kläranlage Döhlau mit Sanierungsarbeiten
    In der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kläranlage Döhlau, Fl.Nr. 42, Gem. Döhlau, wurde ein neuer Wert für den maximalen Abfluss pro Stunde festgesetzt. Zyklenzeiten und Verfahrensschritte mussten angepasst werden. Veranlasst war der Austausch der Steuerungstechnik aufgrund Änderung der Systemzeiten und zur Energieoptimierung u. a. Schaltschrank, Programmierungen, Sauerstoffregulierung O²-Modul, Füllstandsmessung für Rechen und Einlaufpumpwerk, Entsorgung und Rückbau, Netzwerkzugang, Störmeldeanruf
    Aufgrund mangelnder Reinigungsleistung des Rechens im Zulauf - Austausch der Rechenanlage mit Steuerung und Anbindung an das Prozessleitsystem der Kläranlage Weidenberg

§ 2 
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. 2Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann der Markt Weidenberg schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Sind mehrere Eigentümer eines Grundstückes oder Erbbauberechtigte vorhanden, so haften diese als Gesamtschuldner. 

§ 5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche     0,19 Euro
b) pro m² Geschossfläche     1,05 Euro.
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung später weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

§ 7
Fälligkeit
1Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 2Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.

§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Pflichten des Beitragsschuldners
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Markt Weidenberg für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2026 in Kraft.

Weidenberg, 21. Juli 2026
Matthias Böhner
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Weidenberger Museumsweg

Der Weidenberger Museumsweg verbindet Museen, Sammlungen und Kunststätten des Ortes. 

Von April bis Oktober, an jedem 1. Sonntag im Monat, von 14 Uhr bis 17 Uhr, können Sie die Volkskundliche Sammlung, das Freilichtmuseum Scherzenmühle und das Museum für Militärtradition in Oberfranken besuchen sowie die Musikinstrumenten-Sammlung (diese jedoch nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung). 

Das Angebot wird ergänzt durch Kirchenführungen in St. Michael (Evang.-Luth.) am Gurtstein. Das noch im Flyer Museumsweg beworbene Glas-Knopf-Museum kann leider nicht mehr besichtigt werden. Sie können den Museumsweg natürlich auch mit einem Spaziergang durch die romantischen Gässchen des historischen, denkmalgeschützten Obermarktes verbinden.

Weitere Informationen zum Museumsweg oder den einzelnen Museen/Sammlungen erhalten Sie im Tourismus- und Kulturamt des Rathauses Weidenberg, für die Kirchenführungen auf www.weidenberg-evangelisch.de.
 

Weitere Infos zum Museumsweg

 

Bebauungsplan „Lehen Nr. 3 – Gewerbegebiet an der B22“

Bebauungsplan „Lehen Nr. 3 – Gewerbegebiet an der B22“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans;

Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 20.07.2026 die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgewogen und den Entwurf des Bebauungsplans „Lehen Nr. 3 – Gewerbegebiet an der B22“ sowie den Entwurf der gleichzeitigen Änderung des Flächennutzungsplans, jeweils in der Fassung vom 20. Juli 2026 gebilligt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke mit den Flurstücknummern 33, 33/1, 33/2, 34, 193, 198, 199, 200, 201, 201/2, 202, 202/3, 203/3 und 206, jeweils Gemarkung Lehen sowie Teilflächen der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 9, 37,118, 194, 196, 202/1 und 203, jeweils Gemarkung Lehen.

Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans umfasst die Grundstücke mit den Flurstücknummern 33, 33/1, 33/2, 34, 193, 198, 199, 200, 201, 201/2, 202, 202/1, 202/3, 203/3 und 206, jeweils Gemarkung Lehen sowie Teilflächen der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 9, 37,118, 194, 196 und 203, jeweils Gemarkung Lehen.

Die Lage und Abgrenzung ist aus den nachfolgenden Planausschnitten ersichtlich (maßstabslos).

Geltungsbereich Bebauungsplan, genordet, ohne Maßstab

Abbildung 1: Geltungsbereich Bebauungsplan, genordet, ohne Maßstab

Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans, genordet, ohne Maßstab

Abbildung 2:Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans, genordet, ohne Maßstab

Der gebilligte und zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmte Entwurf des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans, beide jeweils mit Begründung und in der Fassung vom 20.07.2026 sind im Zeitraum

vom 24. Juli 2026 bis einschließlich 04. September 2026

unter folgendem Download-Link https://nextcloud.christofori.de/index.php/s/3aYzP6R5zB3aQzr eingestellt und können eingesehen und abgerufen werden.

Ebenfalls können die Unterlagen über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html eingesehen werden.

 

Des Weiteren sind die Planunterlagen, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, 1. OG Zimmer 19), während der allgemeinen Dienststunden, 

Montag - Freitag                     08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch                                 13:30 – 16:00 Uhr

öffentlich einzusehen. Zusätzlich ist eine Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten möglich.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.

Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de). Bei Bedarf können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Brief­kasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden. Dieser befindet sich vor der Eingangstreppe links.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB).

Umweltrelevante Informationen:

Umweltbezogene Informationen liegen in Form des Umweltberichtes vor. Im Umweltbericht wurde verbalargumentativ eine Erfassung der Bestandssituation zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima und Luft, Tiere und Pflanzen, Mensch, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter durchgeführt, die Auswirkungen der Planungen auf die jeweiligen Schutzgüter erfasst sowie eine Bewertung für das jeweilige Schutzgut und mögliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern vorgenommen. Hinzu kommen im Umweltbericht Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Planung, zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung, zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten sowie zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die aufgrund des Bauleitplans auftreten können (Monitoring). 

Ferner sind folgende Arten umweltbezogener Informationen und Stellungnahmen verfügbar:

Schutzgut Art der umweltbezogenen Information/Stellungnahme
Tiere und Pflanzen
  • Landratsamt Bayreuth – Untere Naturschutzbehörde

    Eingriff in Natur und Landschaft; Anforderungen an die Eingriffsregelung, 

    Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; 

    Anforderungen an die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP); FFH-Verträglichkeit; Biotopkartierung. 

    Hinweise auf fehlende Gutachten, Anforderungen an Festsetzungen im Bebauungsplan zu Grünordnung und naturschutzfachlicher Kompensation; 

    Hinweis auf Waldameisennester

  • Fischerei Fachberatung Oberfranken (Bezirk Oberfranken)

    Stellungnahme zur Gewässerökologie, Beeinträchtigungen der Gewässerfauna und Fischerei (Vorkommen von Bachforelle, Schmerle, Mühlkoppe und Bachneunauge in der Ölschnitz; deren Lebensansprüche sind zu berücksichtigen; Schutz der Ölschnitz als FFH-Lebensraumtyp; 

    Schutz der Fischfauna, Anforderungen an Einleitmengen und Gewässerqualität; Auswirkungen der Niederschlagswassereinleitung auf Fischlebensräume. Einbindung des Fischereiberechtigten im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren; 

    Festsetzung von Schutzauflagen für die GE-Bereiche I und II. Zustimmung zu den in der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen; Empfehlung einer biologischen Baubegleitung

  • Bund Naturschutz in Bayern e.V. – Ortsgruppe VG Weidenberg

    Anforderungen an Artenschutzmaßnahmen, 

    Gestaltung der Ausgleichsflächen, 

    Forderung nach Streuobst- und Feldgehölzentwicklung als Ausgleichsmaßnahmen. 

    Ausführungen zu Bachmuschelvorkommen an der Ölschnitzmündung. 

    Bedenken bzgl. der Dimensionierung der Niederschlagswasserrückhaltung. 

  • Bund Naturschutz in Bayern e.V.

    Bedenken bzgl. naturschutzfachliche Verträglichkeit; 

    FFH-Verträglichkeit der Maßnahme kritisch gesehen; 

    spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) unzureichend bearbeitet; Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für geschützte Arten und deren Sicherung durch städtebaulichen Vertrag und Konkretisierung im Bebauungsplan nötig; Lichtemissionen und Vogelschlag; 

    Forderung nach Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse. Hinweise zu Regenrückhaltebecken als potenzielle Amphibienhabitate; Forderung nach umfassenden Vermeidungsmaßnahmen im Bebauungsplan und ökologischer Baubegleitung

     

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg (AELF)

    Hinweise zu Grünordnungsmaßnahmen, landwirtschaftlichen Schutzabständen (Art. 48 AGBGB bei Bepflanzungen), Sicherung grünordnerischer Festsetzungen sowie zur Entwicklung von Gehölzstreifen an den Plangebietsgrenzen.

  • Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 

    Lichtemissionen und Vogelschlag (Glasfassaden, Beleuchtung); Forderung nach Fledermausschutz (saP); 

    Einwand zu fehlendem Fledermaus-Gutachten (saP) und unzureichender Behandlung störempfindlicher Fledermausarten; Ökologische Auswirkungen der Planung; 

    Totalverlust von fünf Revieren eingeräumt, ohne funktionalen Ersatz; Zauneidechsen-Umsiedlung mit hohem Mortalitätsrisiko; Widersprüchliche Angaben zu Waldameisen: saP verweist auf Schutz durch Bauzaun, an anderer Stelle wird eine Notumsiedlung mit kaum erfüllbaren Standortanforderungen beschrieben; 

    Quantifizierung des Verlusts von baumbewohnenden Vogel- und Fledermausarten laut saP noch nachzureichen Forderung nach vertiefter naturschutzfachlicher Prüfung; 

    Kartierzeitraum des Artenschutzgutachtens entspricht nicht dem erforderlichen vollständigen Vegetationszyklus; bislang nur vorläufiges Gutachten Schutz von Habitaten im Umfeld des Plangebiets. Artenschutz; 

    FFH-Verträglichkeit der Planungen; Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern. 

    Schutzmaßnahmen für Tiere bislang nur für Gullideckel und Glasflächen definiert; weitere Maßnahmen gefordert; 

    Konkrete Vorgaben zur Beleuchtung (u. a. Bewegungssensoren) zum Schutz von Fledermäusen und Insekten vor nächtlicher Lichtemission gefordert; 

    Fehlendes Konzept zum Erhalt des als besonders wertvoll und artenreich beschriebenen Lebensraums im Bereich der Böschung hinter der Bushaltestelle an der B22

    Bedenken zur Berücksichtigung der Umweltbelange; 

    Vorlage aller Fachgutachten vor Beschlussfassung

Boden
  • Wasserwirtschaftsamt Hof

    Bodenuntersuchungen und Grundwasserverhältnisse; mögliche Grundwasserberührung bei Erdbauarbeiten Hohe Grundwasserstände im nördlichen Bereich laut Umweltbericht; im geotechnischen Gutachten selbst kein Grundwasseranschnitt, aber Sickerwasser bei bindigen Böden möglich

    Erhebliche Geländeregulierung erforderlich 

    Anforderungen an den Bodenschutz; Forderung eines Bodenmanagementkonzepts nach DIN 19639 mit bodenkundlicher Baubegleitung und Massenbilanz „Boden“ 

    Prüfung auf Altlasten und Kontaminationen. 

    Einhaltung der DIN 19731, DIN 18915 und DIN 18300; kein Einbau von Bodenmaterial in Überschwemmungs- oder Wasserschutzgebieten

  • Landratsamt Bayreuth – Untere Naturschutzbehörde

    Eingriffsregelung für Versiegelungen und Vegetationsverluste gemäß 
    § 1a BauGB; Kompensationserfordernis für Bodeneingriffe; Anforderungen an die Bodenrekultivierung bei Ausgleichsflächen. Bodenschutz: Anforderungen an Festsetzungen zu maximalen Geländeveränderungen und zur sachgerechten Bodenbehandlung; Minimierung von Bodenversiegelung und Eingriffstiefe.

  • Bayerischer Bauernverband Bayreuth

    Umfangreiche Auffüllungen; großflächige Versiegelung; Verlust hochwertiger landwirtschaftlicher Böden; Beeinträchtigung von Drainagesystemen. Wegfall der Einfahrt von der B22 zwischen den Grundstücken 193 und 195 sowie des Wegs Flurnummer 194 (Gemarkung Lehen); Ersatzwege müssen Abmessungen überbreiter Erntemaschinen berücksichtigen

    Böschungen und Einfriedungen an den Grenzen so anzuordnen, dass sie auf eigenem Grund gepflegt werden können; Grenzabstände bei hohen Gehölzen gem. Art. 48 Abs. 1 AGBGB zu beachten

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg (AELF)

    Betroffene Flurnummern mit Bodenpunkten von 28–40 (Ø 34,2), leicht unter dem Landkreisdurchschnitt von 37

    Rechtzeitige Information der betroffenen Landwirte; Erreichbarkeit angrenzender Flächen muss gewährleistet bleiben

    Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf ein Mindestmaß beschränken; vorrangig Entsiegelung, Wiedervernetzung und Pflegemaßnahmen statt weiterer Flächeninanspruchnahme prüfen

    Waldrodung für die Entwässerungstrasse auf Flurstück 206/0 auf max. 500 m² begrenzt; Genehmigungspflicht gem. Art. 9 Abs. 2 BayWaldG

  • Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

    Bodenversiegelung: Einwand zur großflächigen Versiegelung landwirtschaftlicher Böden; Hinweis auf die Erheblichkeit des Bodenverlustes und die Irreversibilität der Maßnahme.

    Anregung, gemeindeeigene Alternativflächen beidseits der B22 Richtung Seybothenreuth zu prüfen; 

    Möglichkeit eines Flächentauschs zum Erhalt landwirtschaftlich wertvollen Bodens am Standort Lehen angeregt

Wasser
  • Fischerei Fachberatung Oberfranken

    Schutz der Ölschnitz; Einleitungsmengen; Auswirkungen auf Gewässerökologie und Fischerei. 

    Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaft der Ölschnitz (Bachforelle, Schmerle, Mühlkoppe, Bachneunauge) vor baubedingten Einträgen 

    Zustimmung zu den vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung; biologische Baubegleitung empfohlen

  • Wasserwirtschaftsamt Hof

    Entwässerungskonzept: Abstimmung zum Entwässerungskonzept für Schmutzwasser und Niederschlagswasser; Schmutzwasser wird über Neunkirchen am Brand in Richtung Bayreuth gepumpt; Mischwasserbehandlung derzeit auf einen Ansatz von rd. 300 Einwohnergleichwerten ausgelegt; Niederschlagswasser: Dachflächen gedrosselt in die Ölschnitz, PKW-Stellplätze über belebte Bodenzone versickert, LKW-Flächen vor Einleitung behandelt und gedrosselt; Entwässerungskonzept ist zu ergänzen, gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich; Ölschnitz als Gewässer II. Ordnung liegt ca. 30–40 m vom Plangebiet entfernt; Plangebiet grenzt an die Hochwassergefahren-/Überschwemmungsfläche der Ölschnitz an, ist selbst aber nicht überschwemmungsgefährdet

    Trinkwasser- und Löschwasserversorgung: Trinkwasserversorgung über die gemeindliche Anlage vorgesehen; tatsächlicher Bedarf noch zu klären 

    Anforderungen an den Umgang mit lokal wild abfließendem Wasser (Starkregenereignisse); bei Starkregen ist durch die zusätzliche Versiegelung mit vermehrtem, lokal wild abfließendem Wasser zu rechnen; Hinweis zu Grundwasserverhältnissen.

  • Landratsamt Bayreuth – Untere Wasserrechtsbehörde

    Wasserrechtliche Anforderungen: Hinweise zur Entwässerungsplanung (Schmutzwasser, Niederschlagswasser); Hinweis auf die Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis im Genehmigungsverfahren; Niederschlagswasser-freistellungsverordnung und technische Regeln zum schadlosen Einleiten sind zu beachten;

    Anlagen im 60-m-Gewässerrandbereich der Ölschnitz bedürfen einer gesonderten Genehmigung gem. § 36 WHG 

    Hinweis zur Bauwasserhaltung (§ 9 Abs. 1 WHG) sowie zur Anzeigepflicht für AwSV-relevante Anlagen (§ 40 AwSV)

    Wasserschutzgebiet „Brunnenfeld Lehen“ ist nicht unmittelbar betroffen, liegt aber in räumlicher Nähe

  • Landratsamt Bayreuth – Gesundheitswesen

    Belange des Wasserschutzgebiets Weidenberg 

  • Bund Naturschutz in Bayern e.V.

    Fehlendes Entwässerungskonzept (zum Zeitpunkt der Stellungnahme); Entwässerung einschließlich Leitungsführung, Einleitstelle und Wartungsinfrastruktur greift unmittelbar in das angrenzende FFH-Gebiet ein 

    Schmutzwasser wird über das Rückhaltebecken „Stockau“ (RÜB 02) mit Mischwasser vermischt statt getrennt zum Klärwerk Bayreuth geführt; bei Überlauf gelangt 

    Niederschlagswasserbehandlung und -rückhaltung werden trotz Nähe zum FFH-Gebiet und zur Bachmuschelpopulation als unzureichend nachgewiesen bewertet; kein vollständiger hydraulischer Nachweis

    Fehlende quantitative Emissions- und Immissionsbewertung nach DWA-A/M-102 (Stofffrachten, Nitrat-Orientierungswerte)

    FFH-Verträglichkeitsprüfung stützt sich auf Vermeidungsmaßnahmen (AM 1–AM 4), die rechtlich noch nicht verbindlich abgesichert sind

    Kein Havariekonzept für den Schadensfall wassergefährdender Stoffe; kein Monitoring-Konzept für die Bachmuschelpopulation

    Alternativenprüfung zur Entwässerung wird als unzureichend bewertet

    WRRL-Auswirkungen nicht ausreichend bewertet

    wasserrechtliche Genehmigungsfähigkeit hinterfragt; 

    Festsetzungen zu Rückhaltemaßnahmen (HQ-Berechnungen, Rückhaltevolumen); Ausschluss von AwSV-relevanten Betrieben; Anforderungen an Havariekonzept; Schutz von Bachmuschelhabitaten (FFH-Anhang II-Art) in der Ölschnitz.

  • Bund Naturschutz in Bayern e.V. – Ortsgruppe VG Weidenberg

    Geplante Wasserschutzmaßnahmen erfüllen aus Sicht der Ortsgruppe nur den „Normalbetrieb“-Standard; klimawandelbedingt häufigere Starkregen-/Hochwasserereignisse seien nicht ausreichend berücksichtigt

    Bachmuschelvorkommen reagiert extrem sensibel auf Schadstoffeinträge; Dimensionierung der Rückhaltebecken für Extremereignisse wird als unzureichend eingeschätzt

  • Bayerischer Bauernverband Bayreuth

    Erhebliche Niederschlagswassermengen zur Ölschnitz; Aufnahmekapazität des Vorfluters; Risiko für Unterlieger und angrenzende landwirtschaftliche Flächen; Beeinträchtigung von Drainagesystemen.

  • Regierung von Oberfranken

    Hinweise zur Entwässerung und wasserrechtlichen Verträglichkeit.

    Havariekonzept mit Fischereifachberatung Oberfranken sowie dem Wasserwirtschaftsamt Hof abzustimmen

  • Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

    Einwand zur Entwässerungssituation im Bereich einzelner Flurstücke; Fragen zur Dimensionierung des Einlaufbauwerks; Anforderungen an die gesicherte Ableitung von Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke. 

    Befürchtungen bzgl. des geeigneten Umgangs mit Niederschlagswasser und Gefahren aus Starkregen

    Einwände zum Entwässerungskonzept und zur Kapazität der Ölschnitz bei Starkregenereignissen; Anforderungen an Behandlungsanlagen für Niederschlagswasser

    Trassenführung für die Ableitung des Schmutzwassers im Freispiegel über die gemeindliche Kanalisation nicht nachgewiesen

    Schutz der Ölschnitz vor Einleitungen aus dem Gewerbegebiet; Bedenken, dass wasserdurchlässige PKW-Stellplatzbeläge Öl- und Kraftstoffreste ungefiltert ins Grundwasser bzw. in die Ölschnitz gelangen lassen könnten 

    Grundsätzlicher Einwand zur Vereinbarkeit der Planung mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL); Forderung nach detailliertem Nachweis der WRRL-Konformität für die Ölschnitz.

    Bestehender Schmutzwasserkanal wird als „an der oberen Kapazitätsgrenze“ beschrieben

    Bereits heute wahrgenommener Druckabfall in der Trinkwasserversorgung von Lehen wird als Hinweis auf eine bereits ausgelastete Infrastruktur gewertet; Zweifel an ausreichender Kapazität für das neue Gewerbegebiet

    Durch die Versiegelung entfällt die natürliche Wasserspeicherfunktion des Bodens; erhöhte Sturzflutgefahr für tiefer liegende Bereiche wird befürchtet

    Technischer Widerspruch gesehen zwischen der in der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorausgesetzten Versickerungsfähigkeit und der im Baugrundgutachten beschriebenen schluffig-tonigen, gering durchlässigen Bodenbeschaffenheit

    Befürchteter Nitrateintrag durch Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet in die Ölschnitz

    Offene Fragen zu Zuständigkeit und Finanzierung von Havariekonzept und laufendem Unterhalt der Niederschlagswasseranlage bis zur Einleitung in die Ölschnitz

    Zuständigkeit für ein dauerhaftes Monitoring der Bachmuschelpopulation ungeklärt

Luft und Klima
  • Landratsamt Bayreuth – Untere Naturschutzbehörde

    Klimatische Funktionen: Hinweis auf Kaltluftabflüsse im Plangebiet und Anforderungen an klimaangepasste Grünordnungsmaßnahmen; Begrünung von Dach- und Fassadenflächen als Ausgleichsmaßnahme.

  • Regierung von Oberfranken

    Klimaanpassung: Anforderungen an klimaangepasste Maßnahmen im Bebauungsplan; Festsetzungen zur Energieversorgung.

  • Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

    Klimatische Auswirkungen: Hinweis auf Aufheizung und Veränderung des Lokalklimas durch großflächige Versiegelung; fehlende Berücksichtigung von Hitzeinseleffekten und Kaltluftabflüssen in der Planung.

    Versiegelung von rund 13,5 ha vernichtet dauerhaft CO-Speicherfähigkeit des Bodens

    Bodenaustausch im Zuge der Geländeregulierung zerstört nach Einschätzung der Einwender die Kaltluftfunktion dauerhaft

Landschaft / Fläche
  • Landratsamt Bayreuth – Untere Naturschutzbehörde

    Bedenken bzgl. der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

  • Regionaler Planungsverband Oberfranken-Ost 

    Flächeninanspruchnahme: Bedenken gegen die Größe der Planfläche im Außenbereich; Forderung nach Reduzierung der Gewerbeflächen; 

  • Bund Naturschutz – Ortsgruppe Weidenberg

    Flächeninanspruchnahme und Standortalternativen: Kritik am Umfang der Neuinanspruchnahme von Außenbereichsflächen; Forderung nach vorrangiger Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen; Anforderung zur vertieften Begründung des konkreten Flächenbedarfs. 

    Bedenken bzgl. der geplanten erheblichen Geländeveränderungen sowie Gebäudehöhen

    Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden kritisch gesehen.

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Bayreuth 

    Erhalt und Entwicklung landschaftsprägender Gehölzstrukturen, um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu minimieren.

  • IHK Bayreuth

    Zustimmung zur Planung 

  • Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

    Flächeninanspruchnahme: Einwand zur Größe des Plangebiets und fehlender Ausschöpfung von Innenentwicklungspotenzialen in Lehen und den umliegenden Ortsteilen; Forderung nach Nachweis des Flächenbedarfs durch konkrete Unternehmensnachfragen. Einwände zur Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen, Forderung nach Alternativenprüfung und Nachweis der Erforderlichkeit der Planung. 

    Einwand zur visuellen Beeinträchtigung durch Lärmschutzwände an der Grundstücksgrenze; Anforderungen an Höhenbegrenzung und gestalterische Einbindung der Lärmschutzanlagen in das Landschaftsbild.

    Bedenken bzgl. der geplanten Gebäudehöhen

    Forderung nach weitergehenden Maßnahmen zur Einbindung des Gewerbegebiets in die umgebende Landschaft.

    Nachteilige Auswirkungen der Planungen auf das Ortsbild von Lehen und Behinderung weiterer Siedlungsentwicklungen für Lehen

Schutzgut Kultur- und Sachgüter
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

    Bodendenkmäler und Sondagen: Hinweise zur Denkmalssituation im Plangebiet; Anforderungen an archäologische Sondierungen vor Baubeginn.

    Ungestörter Erhalt der Bodendenkmäler vor Ort hat Priorität; Bodeneingriffe sind auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß zu beschränken

    Für Bodeneingriffe jeglicher Art ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG erforderlich

  • Kreisheimatpflege

    Belange der Bodendenkmalpflege

Landschafts-, Regional-, Landes- und weiterer Planungen
  • Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde (Regierung von Oberfranken), mit Aussagen zur Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen und Grundsätzen der Landesplanung

  • Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth – Münchberg mit Aussagen zur Vereinbarkeit mit den Belangen der Land- und Forstwirtschaft

  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Aussagen zur Vereinbarkeit mit den Belangen der Landesverteidigung

  • Eisenbahnbundesamt mit Aussagen zu den Belangen der Bahnlinie bei Weidenberg

  • TG Flurbereinigung Lehen

    Belange der Feld- und Flurerschließung

Schutzgut Mensch
  • Staatliches Bauamt Bayreuth

    Verkehrslärm B22 und Schallschutz: Anforderungen an Schallschutzgutachten für Verkehrslärm der B22; 

    aktive Lärmschutzmaßnahmen gemäß Schallschutzgutachten; Verkehrsgutachten Knotenpunkt B22; 

    Anbauverbotszone nach FStrG zu beachten

    Hinweise zur Bushaltestellensituation und Fußgängerquerungen der B22. 

    Anpassungen an den Planungen für die neue Anbindung von Lehen sowie die Anbindung der Kreisstraße BT 17 an die B22

    Berücksichtigung einer Lichtsignalanlage an der Kreuzung B22/BT17

  • Landratsamt Bayreuth – Immissionsschutz

    Schallschutzgutachten: Anforderung, dass ein Schallschutzgutachten zu den Gewerbeimmissionen (Betriebslärm) und zu den Verkehrslärmimmissionen der B22 auf die angrenzende Wohnbebauung (WA, MI) zu erstellen und den Auslegungsunterlagen beizulegen ist.

  • Ericson GmbH

    Aussagen zu Auswirkungen auf bestehende Richtfunktrassen

  • Landratsamt Bayreuth – Verkehr

    Verkehr und Erschließung: Anforderungen an verkehrliche Erschließung am Knotenpunkt B22; Verkehrsgutachten zur Prüfung der Leistungsfähigkeit; Sichtdreiecke und Verkehrssicherheit; Berücksichtigung von Verkehrslärmimmissionen aus dem Zusatzverkehr.

  • Landratsamt Bayreuth – Brandschutz

    Belange des vorbeugenden Brandschutzes für Lehen 

  • Landratsamt Bayreuth – Gesundheitswesen

    Hygienische Belange und Trinkwasserschutz

  • Gemeinde Emtmannsberg

    Belange der Radverkehrserschließung an der BT17

  • Gemeinde Seybothenreuth

    Belange der Radverkehrserschließung an der B22

  • TG Flurbereinigung Lehen

    Standort der geplanten Ampelanlage gefährdet nach Einschätzung der Teilnehmergemeinschaft die Zufahrt zu landwirtschaftlichen Grundstücken und einem Wirtschaftsweg

  • Bund Naturschutz in Bayern e.V. – Ortsgruppe VG Weidenberg

    Zusätzlicher LKW-Verkehr belastet die beidseits der B22 gelegenen Siedlungen; Lärm wirkt nicht nur auf Anwohner, sondern auch als Störfaktor auf die Tierwelt

    Geplante Lärmschutzmaßnahmen werden als nicht ausreichend gegenüber dem zusätzlichen Verkehrslärm auf der B22 bewertet

  • Stellungnahmen Öffentlichkeit

    Erschließung und Straße: Einwand zur Gestaltung der Zufahrt und Verkehrsführung im Bereich der bestehenden Erschließungsstraße; Anforderungen an Erhalt der bestehenden Straßenführung und Berücksichtigung der Wohnbevölkerung.

    Lärmschutzwände: Einwand zur Höhe geplanter Lärmschutzwände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze; Anforderungen an Abstandsflächen nach BayBO Art. 6; Forderung nach Einhaltung der Grenzabstandsregeln.

    Schallschutzgutachten und Immissionsrichtwerte: Einwand zur Methodik des Schallschutzgutachtens; Forderung nach Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete und Wohngebiete; Anforderungen an Nacht-Immissionsrichtwerte; Bewertung von Reflexionen und Pegeladdition.

    Vollständiges Schallschutzgutachten lag zum Zeitpunkt der Auslegung nicht vor

    In Bürgerversammlung zugesagter Lärmschutzwall/-wand Richtung Stockau ist in der aktuellen Planung nicht mehr enthalten

    Anordnung der geplanten Gebäude wirkt nach Einschätzung der Einwender wie ein „akustischer Trichter“ in Richtung Stockau

    Verkehrsgutachten: Einwand zur Prognose des Verkehrsgutachtens für den Knotenpunkt B22; Anforderungen an realistischere Verkehrsmengenansätze; Forderung nach Berücksichtigung des LKW-Schwerlastverkehrs.

    Befürchteter durchgehender (24/7-)Logistikbetrieb mit bis zu 30 LKW-Bewegungen pro Stunde in Spitzenzeiten

    Fehlende LKW-Park- und Rastflächen im Plangebiet könnten zu Ausweichverkehr in Wohngebiete sowie zu Lärm durch Standheizungen während Lenkzeitpausen führen

    Verkehrssicherheit auf dem Schulweg von Kindern durch zusätzlichen Verkehr, bei fehlenden separaten Fuß- und Radwegen

    Bestehendes Wohnhaus im Nahbereich mit vier Bewohnern fehlt nach Angaben der Einwender in den Planunterlagen, wodurch Abstands- und Immissionsberechnungen unvollständig seien

    Lärm Ortschaft Stockau: Einwand zu Lärmauswirkungen des Gewerbegebiets auf die Ortschaft Stockau; Forderung nach Einbeziehung eines Immissionsortes in Stockau im Schallschutzgutachten; Anforderungen an aktive Lärmschutzmaßnahmen für Stockau.

Fachgutachten
  • Umweltbericht

  • FFH-Verträglichkeitsprüfung

  • UVP-Prüfung

  • Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung 

  • gesonderte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Bachmuschel

  • Schallschutzgutachten (Gewerbe- und Verkehrslärm)

  • Verkehrstechnische Voruntersuchung zu den Knotenpunkten an der B22

  • Verkehrsmengenermittlung für das Gewerbegebiet

  • Bodengutachten und Versickerungsuntersuchung

  • Auswirkungsabschätzung der Planungen gem. WRRL

  • Entwässerungskonzept (beispielhaft) mit hydraulischem Nachweis und Regenrückhaltung

  • Konzept für öffentliche Verkehrserschließungsanlagen 

  • Kampfmittelvorsondierung

Wechselwirkungen
  • Aussagen im Umweltbericht, Begründung, Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, WRRL-Abschätzung, Entwässerungskonzept, Schallschutzgutachten,

 

Folgende wesentliche umweltbezogenen Stellungnahmen werden mit veröffentlicht:

  • Stellungnahme Landratsamt Bayreuth
  • Stellungnahme Fischerei Fachberatung Oberfranken (Bezirk Oberfranken)
  • Stellungnahme Bund Naturschutz in Bayern e. V. – Ortsgruppe VG Weidenberg
  • Stellungnahme Bund Naturschutz in Bayern e. V.
  • Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg
  • Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Hof
  • Stellungnahme Bayerische Bauernverband Bayreuth
  • Stellungnahme Regierung von Oberfranken
  • Stellungnahme Regionaler Planungsverband Oberfranken-Ost
  • Stellungnahme IHK Bayreuth
  • Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Stellungnahme Kreisheimatpfleger
  • Stellungnahme Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
  • Stellungnahme Eisenbahnbundesamt
  • Stellungnahme TG Flurbereinigung Lehen
  • Stellungnahme Staatliches Bauamt Bayreuth
  • Stellungnahme Ericsson GmbH
  • Stellungnahme Gemeinde Emtmannsberg
  • Stellungnahme Gemeinde Seybothenreuth
  • Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH
  • Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH
  • Stellungnahme PLEdoc GmbH
  • Stellungnahme Bay. Staatsforsten AöR
  • Stellungnahme Stadt Bayreuth
  • Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Rechtsgrundlagen:

Die in den Unterlagen zum Bebauungsplan benannten Gesetze, Normen (insb. DIN-Normen) und technischen Baubestimmungen können zusammen mit den Unterlagen des Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans in den Räumen des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden und bei Bedarf erläutert werden.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Nur zur Änderung des Flächennutzungsplans:

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)

Weidenberg, den 21. Juli 2026

Matthias Böhner
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Aufhebung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974,

Aufhebung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974, sowie der 1. Änderung vom 30.06.2000 und der 2. Änderung vom 30.04.2000 des Marktes Weidenberg

Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 20.07.2026 die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgewogen und den Entwurf der Aufhebungssatzung zum Bebauungsplan „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974, sowie der 1. Änderung vom 30.06.2000 und der 2. Änderung vom 30.04.2000 in der Fassung vom 20. Juli 2026 gebilligt.

Geltungsbereich (Lageplan)

Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung betrifft die Geltungsbereiche des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ vom 05.09.1974, sowie der 1. Änderung vom 30.06.2000 und der 2. Änderung vom 30.04.2000.

Begründung zum Bebauungsplan Lehen Nr. 2

Begründung zur 1. Änderung

Begründung zur 2. Änderung

Geltungsbereich des Bebauungsplans Lehen Nr. 2

Geltungsbereich des Bebauungsplans Lehen Nr.2 - 1. Änderung

Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lehen Nr. 2“ (Bild 1) und der 1. Änderung (Bild 2) (nicht maßstabsgetreu)

Geltungsbereich der 2. Änderung

Geltungsbereich der 2. Änderung (nicht maßstabsgetreu)

Der gebilligte und zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmte Entwurf der Aufhebungssatzung mit Begründung und in der Fassung vom 20.07.2026 ist im Zeitraum

vom 24. Juli 2026 bis einschließlich 04. September 2026

auf der Internetseite des Marktes Weidenberg unter Adresse www.markt-weidenberg.de unter der Rubrik „Leben und Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingestellt und können eingesehen und abgerufen werden. Ebenfalls können die Unterlagen über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html eingesehen werden.

Des Weiteren sind die Planunterlagen, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, 1. OG Zimmer 19), während der allgemeinen Dienststunden, 
Montag - Freitag    08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch                 13:30 – 16:00 Uhr
öffentlich einzusehen. Zusätzlich ist eine Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten möglich.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de). Bei Bedarf können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Brief-kasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden. Dieser befindet sich vor der Eingangstreppe links.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufhebungssatzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufhebungssatzung nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB).

Umweltrelevante Informationen:
Informationen zu den Umweltauswirkungen sind in der Begründung unter Nr. 4 enthalten. Umweltrelevante Stellungnahmen wurden bisher nicht vorgebracht.

Rechtsgrundlagen:
Die in den Unterlagen zum Bebauungsplan benannten Gesetze, Normen (insb. DIN-Normen) und technischen Baubestimmungen können zusammen mit den Unterlagen der Aufhebungssatzung in den Räumen des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden und bei Bedarf erläutert werden.

Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Weidenberg, den 21. Juli 2026

Matthias Böhner
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Bebauungsplan „Birkenstraße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB; Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 15.06.2026 den geänderten Entwurf des Bebauungsplans „Birkenstraße“ mit Begründung gebilligt.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Fl. Nr. 316, 317 318, 332/2, 337, 348 und Teilflächen der Fl. Nrn. 409 und 937, alle Gemarkung Weidenberg. 
 

Bebauungsplan Birkenstraße Weidenberg
Geltungsbereich nicht maßstabsgetreu

Der gebilligte und zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und schalltechnischer Untersuchung ist im Zeitraum

vom 01. Juli bis einschließlich 03. August 2026

hier eingestellt und können eingesehen und abgerufen werden. Ebenfalls können die Unterlagen über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html eingesehen werden.

Des Weiteren sind die Planunterlagen, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, 1. OG Zimmer 19), während der allgemeinen Dienststunden, 

Montag - Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 13:30 – 16:00 Uhr

öffentlich einzusehen. Zusätzlich ist eine Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.

Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de). Bei Bedarf können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Brief-kasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB).

Verfahren:
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung) und damit analog des vereinfachten Verfahrens entsprechend § 13 BauGB. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 a Abs. 1 und § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Weidenberg, den 17. Juni 2026
Matthias Böhner
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Erneuerung der Wasserleitung Mengersreuth – Rügersberg - HB

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

Anfang März wurde mit der Erneuerung der Trinkwasserleitung Mengersreuth - Rügersberg begonnen. Die Trasse führt von der Ortsmitte Mengersreuth über die GV-Straße nach Rügersberg bis zum Hochbehälter beim Naturfreundehaus. Die Maßnahme wird bis in den Herbst 2026 andauern.

Bedingt durch die Baumaßnahme, welche in mehreren Teilabschnitten erfolgt, kann es zu Behinderungen/Umleitungen im Straßenverkehr kommen. Die GV-Straße von Mengersreuth nach Rügersberg wird zum Teil komplett gesperrt. Die Umleitung erfolgt
während dieser Zeit über die Staatsstraße 2181 nach Wildenreuth – Kattersreuth – Rügersberg. Die Beschilderung wird sich mehrfach ändern. Alle Anwesen in Mengersreuth/Rügersberg sind, bis auf wenige Ausnahmen, immer von einer Seite aus, wenn auch eingeschränkt, anfahrbar.

Die Müllentsorgung/Sammelplätze der Mülltonnen erfolgt nach Mitteilung mit Hinweisblättern durch die beauftragte Baufirma Feickert. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt, Herrn Rauh, Tel. 09278/977-20.

Des Weiteren wird es zu Wasserabsperrungen im Bereich Mengersreuth/Rügersberg kommen. Diese werden, soweit möglich, im Vorfeld bekannt gegeben. Bei wassertechnischen Problemen wenden Sie sich bitte an unsern Wassermeister, Herrn Höreth, Tel. 0173/8797954 bzw. 09278/770-9999.

Wir bitten um Kenntnisnahme und bitten um Ihr Verständnis.

Weidenberg, 11. März2026
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
 

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Görschnitz“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans; Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 12.01.2026 die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgewogen und den Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Görschnitz“ sowie den Entwurf der gleichzeitigen Änderung des Flächennutzungsplans, jeweils in der Fassung vom 12. Januar 2026 gebilligt.

Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Görschnitz: teilw. Nr. 188, Nr. 195, Nr. 196, teilw. Nr. 203, Nr. 231, teilw. Nr. 232/1, teilw. Nr. 232/2, Nr. 233, Nr. 234, teilw. Nr. 235, Nr. 236, Nr. 236/1, Nr. 237, Nr. 237/5, Nr. 237/6, Nr. 238, Nr. 238/3, Nr. 238/4, Nr. 238/5, Nr. 238/6, Nr. 240, teilw. Nr. 241 sowie folgende Flurstücke der Gemarkung Weidenberg: Nr. 759, Nr. 759/2, Nr. 759/3 und 759/4 .Die Flächengröße des gesamten Geltungsbereiches umfasst eine Fläche von ca. 20,48 ha.

Die Lage und Abgrenzung ist aus den nachfolgenden Ausschnitten des Luftbilds bzw. des gültigen Flächennutzungsplans ersichtlich (maßstabslos).

Luftbild Plangebiet, genordet, ohne Maßstab
Abbildung 1: Luftbild Plangebiet, genordet, ohne Maßstab

Ausschnitt Flächennutzungsplan des Markts Weidenberg (2001), genordet, ohne Maßstab
Abbildung 2: Ausschnitt Flächennutzungsplan des Markts Weidenberg (2001), genordet, ohne Maßstab

Der gebilligte und zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes, beide jeweils mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 12.01.2026 sind im Zeitraum

vom 02. Februar bis einschließlich 03. März 2026

auf der Internetseite des Marktes Weidenberg unter Adresse www.markt-weidenberg.de unter der Rubrik „Leben und Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingestellt und können eingesehen und abgerufen werden. Ebenfalls können die Unterlagen über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html eingesehen werden.

Unterlagen:

Entwurf des Bebauungsplans
Textliche Festsetzungen
Begründung zum Bebauungsplan
Entwurf der Flächennutzungsplanänderung
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans
Umweltbericht
Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung
Schalltechnische Untersuchung
Bodengutachten
Altlastenerkundung

Des Weiteren sind die Planunterlagen, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, 1. OG Zimmer 19), während der allgemeinen Dienststunden, 

Montag - Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 13:30 – 16:00 Uhr

öffentlich einzusehen. Zusätzlich ist eine Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de). Bei Bedarf können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Brief-kasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB).

Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:
In Punkt 9 ff. der Begründung zum Bebauungsplan werden die zugrundeliegenden Gutachten zu den Belangen Artenschutz (Punkt 9.1), Baugrund (Punkt 9.2), Entwässerung (Punkt 9.3), Wasserwirtschaft (Punkt 9.5) und Schall (Punkt 9.6) erläutert. 

In Punkt 3 des Umweltberichts gem. § 2a BauGB werden die Belange Mensch und menschliche Gesundheit, Arten, Lebensräume und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Landschaftsbild, Klima/Luft sowie die Wechselwirkungen der einzelnen Belange erörtert und deren Betroffenheit durch Vorhaben bewertet. 

In Punkt 4 des Umweltberichts werden geplante Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen benannt.

Die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans enthält die genannten Inhalte aus verfahrensbedingten Gründen nur in zusammengefasster Form. Die umweltbezogenen Belange werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan umfassend dargestellt und sind zugleich Bestandteil und Gegenstand des Änderungsverfahrens.

Zu Umweltthemen liegen folgende Stellungnahmen vor:

Schutzgut Information von Information zu

Boden und Fläche

Landkreis Bayreuth, Stellungnahme vom 03.07.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

Wasserwirtschaftsamt Hof, Stellungnahme vom 10.07.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth, Stellungnahme vom 06.07.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB
 

  • Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung
  • Empfehlung einer Bodenuntersuchung einschließlich der Bodenfunktionsbewertung,
  • Möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser
  • Empfehlung einer Bodenuntersuchung einschließlich der Bodenfunktionsbewertung
  • Erd- und Tiefbauarbeiten
  • Anfangsverdacht zu schädlichen Bodenveränderungen

     

  • möglichem Entfall von landwirtschaftlich genutzten Flächen

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Bayernwerk, Stellungnahme vom 01.07.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

Bund Naturschutz e.V., Ortsgruppe Weidenberg, Stellungnahme vom 18.06.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

Bürger 3, Stellungnahme vom 10.07.2020 im Rahmen von § 3 Abs. 1

  • Regulierung von Pflanzungsmaßnahmen im Bereich der Freileitung

    Hinweis zur möglichen Betroffenheit von Biotopen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs.
     
  • Hinweisen zur eigenen Sichtung von diversen wildlebenden Tieren

Wasser

Landkreis Bayreuth, Stellungnahme vom 03.07.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

 


Wasserwirtschaftsamt Hof, Stellungnahme vom 10.07.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

 

Bund Naturschutz e.V., Ortsgruppe Weidenberg, Stellungnahme vom 18.06.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

Bürger 2 und 3, Stellungnahmen vom 03.07.2020 bzw. 10.07. im Rahmen von § 3 Abs. 1
 

  • Genehmigungsvorbehalt von 60 m entlang der Warmen Steinach
  • Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser
  • Anforderungen der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser
  • wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren
     
  • Ausführung von Tiefbauarbeiten
  • Abwasserbeseitigung und Gewässerschutz
  • wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren
  • Bauwasserhaltung
     
  • Hinweise zu bestehendem Überschwemmungsgebiet der warmen Steinach
     
  • Möglichen Auswirkungen auf das Trinkwasserdargebot.
     

Landschaft

Bürger 2 und 3, Stellungnahmen vom 03.07.2020 bzw. 10.07. im Rahmen von § 3 Abs. 1

Bund Naturschutz e.V., Ortsgruppe Weidenberg, Stellungnahme vom 18.06.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB
 

  • Als negativ empfundene Veränderung des Landschaftsbildes.
     
  • Betroffenheit Landschaftsschutzgebiet LSG-00504.01 Steinachtal mit Oschenberg
     

Mensch

Landkreis Bayreuth, Stellungnahme vom 03.07.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB

Bürger 2 und 3, Stellungnahmen vom 03.07.2020 bzw. 10.07. im Rahmen von § 3 Abs. 1
 

  • Hinweise zum Immissionsschutz

     
  • Subjektiv empfundene Vorbelastung durch Schallimmissionen 
     
Luft/Klima Bürger 2, Stellungnahme vom 03.07.2020 im Rahmen von § 3 Abs. 1
  • Subjektiv empfundene Vorbelastung von Luft und Klima durch aktuelle Betriebsabläufe
Kultur- und Sachgüter Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 03.06.2020 im Rahmen von § 4 Abs. 1 BauGB 
  • Umgang mit ggf. denkmalschutzrechtlich relevanten Funden.

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.


Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Nur zur Änderung des Flächennutzungsplans:
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)

Weidenberg, den 16. Januar 2026

Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Bekanntmachung Stellplatzsatzung

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat am 15.09.2025 den Erlass der „Satzung
zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)“ beschlossen. Die Satzung wurde am 02.10.2025 durch den Ersten Bürgermeister Hans Wittauer ausgefertigt. Sie tritt mit dem Tage dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Weidenberg, den 09.10.2025
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Umstufung – Aufstufung öffentlicher Feld- und Waldweg Fl.Nr. 768 zur Ortsstraße

Die Fl.Nr. 768, Gemarkung Weidenberg, wird auf einer Länge von 0,211 km aufgrund Änderung der Verkehrsbedeutung durch Erschließung der neuen Wohnsiedlung Ahornstraße mit Wirkung vom 06.05.24 zur Ortsstraße „Ahornstraße“ aufgestuft und wird Bestandteil des bestehenden Straßenzuges „Ahornstraße“ auf Fl.Nr. 860/3, Gem. Weidenberg.
Die aufgestufte Strecke beginnt am Übergang von Fl.Nr. 860/3, Gem. Weidenberg, „Ahornstraße“ und endet im Westen an Fl.Nr. 759/1, Gem. Weidenberg.
Träger der Straßenbaulast ist jetzt der Markt Weidenberg.
Länge der Straße 0,000 km - 0,211 km
Die Verfügung einschließlich der Begründung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 11, während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Straße erhält die Bezeichnung „Ahornstraße“.

Weidenberg, 7. Mai 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
 

Widmung zur Ortsstraße

Folgender Straßenabschnitt wird zum 06.05.24 zur Ortsstraße „Ahornstraße“ gewidmet:

Beginn: abzweigend von der Ortsstraße, Fl.Nr. 768 TFl., bei Fl.Nrn. 769/6 und 769/7, alle Gem. Weidenberg, südliche Einmündung und endet in der Einmündung in die Fortsetzung der Ortsstraße „Ahornstraße“ auf 768, Gemarkung Weidenberg bei Fl.Nr. 769/9, Gem. Weidenberg.
Länge der Straße 0,000 km - 0,225 km
Träger der Straßenbaulast ist der Markt Weidenberg.
Die Verfügung einschließlich der Begründung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 11, während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Straße erhält die Bezeichnung „Ahornstraße“.

Weidenberg, 7. Mai 20024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
 

Erstellung einer Machbarkeitsstudie für die Kläranlage Weidenberg

Der Markt Weidenberg erhält eine Zuwendung aus den Mitteln der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie der Kläranlage Weidenberg durch das Ingenieurbüro ATM mit dem Förderkennzeichen 67K24241 im Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.03.2025

 

Link zum Vorhabensträger

www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie

 

Hinweistext auf Nationale Klimaschutzinitiative

„Nationale Klimaschutzinitiative
Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen."

 

Baugebiet „Wohngebiet Ahornstraße“ – Wohnraum für 25 Familien

Flächen für die Verwirklichung von 13 Bauwünschen von Einfamilien- und Doppelhäusern bietet das Neubaugebiet „Wohngebiet Ahornstraße“ in Weidenberg ebenso wie Mietwohnraum in Form von 12 bereits bewohnten Reihenhäusern.

In kurzer Distanz zum Ortskern wurde nun die Erschließung des 1,5 ha großen Areals fertiggestellt. Für das durch das Architektur- und Ingenieurbüro Schultes aus Grafenwöhr geplante und durch die Firma Markgraf ausgeführte Baugebiet konnte am 09.04.2024 die formelle Bauabnahme und somit die Freigabe für die privaten Häuslebauer erfolgen.
Neben der Erschließung mit Wasser, Abwasser im Trennsystem und der Straße entstanden auch ein Regenrückhaltebecken sowie eine Streuobstwiese direkt neben dem Wohngebiet.


Die Vermarktung der im Eigentum des Marktes Weidenberg befindlichen Parzellen läuft und 8 der 13 Grundstücke sind bereits verbindlich vergeben. Mit den ersten genehmigten Vorhaben wird zeitnah begonnen.
Der Kaufpreis beträgt 197,00 €/m² und beinhaltet alle relevanten Kosten wie Vermessung, Herstellungsbeiträge, Erschließungskosten, usw. Abgesehen von den Grunderwerbsnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer) kommen keine weiteren Kosten auf die Erwerber zu.
Die Grundstücke haben dabei eine Größe zwischen 520 m² und 743 m².

Informationen zur Bewerbung für die noch verfügbaren Parzellen können hier eingesehen werden.

Im November 2023 wurden bereits 12 Reihenhäuser, gegliedert in drei Teile a vier Einheiten, durch eine privaten Bauherrengemeinschaft fertiggestellt. Die Häuser sind vollständig vermietet und bieten somit Wohnraum für 12 Familien.


 

Aufstellung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 3“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans

 im Bereich der Fl. Nrn. 33, 34, 193, 194, 198, 199, 200 ,201, 201/2, 202, 202/1, 202/2, 202/3, 203, 203/3, alle Gemarkung Lehen; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB);

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 08.04.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den Bebauungsplan „Lehen Nr. 3“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern.

Geltungsbereich (Lageplan)
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 33, 34, 193, 194, 198, 199, 200 ,201, 201/2, 202, 202/1, 202/2, 202/3, 203, 203/3, alle Gemarkung Lehen. Der Lageplan vom 03.04.2024 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans sind Bestandteile des Beschlusses.

(Geltungsbereich - nicht maßstabsgetreu)

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 19, Anschrift: Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 – 16:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung) bzw. auf der Internetseite des Marktes Weidenberg (www.markt-weidenberg.de) unter der Rubrik „Leben & Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingesehen werden.

Verfahrensart
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB, die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gem. 
§ 8 Abs. 3 BauGB.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Durch die Bauleitplanungen sollen neue Gewerbeflächen im Bereich der Ortschaft Lehen geschaffen, sowie die bestehende Bebauung im Rahmen der Neustrukturierung des Gebiets mit überplant werden. Dadurch soll auch eine Abstimmung der bestehenden und neuen Flächen erfolgen. Der Flächennutzungsplan soll entsprechend den Nutzungen des Bebauungsplans angepasst werden.

Weidenberg, 15. April 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg

 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nr. 234, Gemarkung Neunkirchen am Main;

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitige Benachrichtigung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat in seiner Sitzung am 11.03.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Solarpark Schlehenberg-Neunkirchen“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl. Nr. 234, Gemarkung Neunkirchen am Main.

Das Planungsgebiet liegt südwestlich der Bundesstraße 22 im Bereich zwischen Lehen und Neunkirchen am Main.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erfolgt im Regelverfahren. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Information der Träger öffentlicher Belange soll derzeit geprüft werden, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen.

Die Entwürfe des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie der Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht liegen in der Zeit vom

03.04.2024 bis einschließlich 03.05.2024

in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum ebenfalls im Internet über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html veröffentlicht.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de),  bei Bedarf  können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Weidenberg, 15. März 2024
Hans Wittauer
Erster Bürgermeister
Markt Weidenberg
 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Wacholderich II“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Wacholderich II“ des Marktes Weidenberg im Bereich der Fl. Nrn. 140, 141, 142, 143, 144, 145 und 148, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 147/3, 149 und 153, alle Gemarkung Neunkirchen am Main

Der Marktgemeinderat Weidenberg hat mit Beschluss vom 17.07.2023 den Bebauungsplan „Wacholderich II“ Im Bereich der Fl. Nrn. 140, 141, 142, 143, 144, 145 und 148, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 147/3, 149 und 153, alle Gemarkung Neunkirchen am Main als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weidenberg, den 19. Juli 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze

Einleiten von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof in den Scherzerbach durch den Markt Weidenberg



Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Scherzerbaches, einem Gewässer III. Ordnung, für die Einleitung von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Wasserwerk Schafhof.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.



Weidenberg, 18. Januar 2023

Hans Wittauer

Erster Bürgermeister

Markt Weidenberg

 

Amtliche Bekanntmachungen